1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hat die Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön" am 20. November 2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf ⇔ 544.790,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf ⇔ -544.790,00 EUR
mit einem Saldo von ⇔ 0,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf ⇔ 0,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf ⇔ 0,00 EUR
mit einem Saldo von ⇔ 0,00 EUR
ausgeglichen / mit einem Überschuss/Fehlbetrag von ⇔ 0,00 EUR
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ⇔ 64.260,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf ⇔ 0,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ⇔ -28.000,00 EUR
mit einem Saldo von ⇔ -28.000,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ⇔ 0,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ⇔ -33.200,00 EUR
mit einem Saldo von ⇔ -33.200,00 EUR
mit einem Zahlungsmittelüberschuss/
Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von ⇔ 3.060,00 EUR
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
Es werden keine Umlagen erhoben.
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach Umfang oder Bedeutung erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie den Haushaltsansatz um 10.000,00 € überschreiten.
Nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO hat der Verband unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzeln vorgegebene Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Dies ist der Fall, wenn nach Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten im vorgegebenen Finanzrahmen mehr als 50.000,00 € Mehraufwendungen entstehen.
Deckungsfähigkeit
Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleiben gem. § 21 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Hilders, den 20.11.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Feldwege- und Grabenunterhaltungsverband „Hohe Rhön" für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von
(in Worten: „achtzigtausend Euro")
Der Haushaltsplan 2026 liegt zur Einsichtnahme von
bis
Montag, den 13. April 2026
im Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten des Rathauses Hilders, Kirchstraße 2-6 in 36115 Hilders aus.
Hilders, den 17.03.2026