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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Stadt Tann (Rhön)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Tann (Rhön) am 22.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Die Stadt Tann (Rhön) erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet (Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer.

§ 2

Steuergegenstand

(1)

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem in der Stadt Tann (Rhön) zu belegenden Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz oder ähnlichen Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.

(2)

Der Eine Steuerpflichtigkeit entsteht nicht bei Übernachtungen von:

a)

Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

b)

Schwerbehinderten, die laut amtlichem Schwerbehindertenausweis auf eine Begleitperson angewiesen sind, einschließlich der Begleitperson.

(3)

Im Falle des § 2 Abs. 2 b) sind der Stadt Tann (Rhön) durch den Beherbergungsbetrieb unterschriebene, eindeutige Nachweise zur Begründung des Befreiungstatbestandes mit der Steueranmeldung (vgl. § 6 Abs. 3 der Satzung) einzureichen.

§ 3

Bemessungsgrundlage

(1)

Bemessungsgrundlage ist jede nach § 2 in Anspruch genommene Übernachtung.

§ 4

Steuerpflichtiger

(1)

Steuerpflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.

(2)

Personen, die nebeneinander die Tourismus-Abgabe schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 5

Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt gemäß der Bemessungsgrundlage (§ 3) 1,00 € je Übernachtung.

(2)

Nimmt ein Übernachtungsgast mehr als vierzehn zusammenhängende Übernachtungsmöglichkeiten in Anspruch, ist die Inanspruchnahme der weiteren Übernachtungsmöglichkeiten nicht mehr steuerpflichtig.

(3)

Von Dauercampern wird eine Übernachtungssteuer von 21 €/Erwachsene einmal im Kalenderjahr erhoben. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2) sind davon ausgenommen

§ 6

Entstehung der Steuerpflicht, Festsetzung der Steuer und

Fälligkeit der Steuerpflicht

(1)

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltlichen Beherbergungsleistung nach § 2.

(2)

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3)

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, der Stadt Tann (Rhön) bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und darin die Steuerschuld selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.

(4)

Die Steuer wird vorbehaltlich des Abs. 6 mit Einreichung der Steueranmeldung fällig und ist an die Stadt Tann (Rhön) abzuführen.

(5)

Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind der Stadt Tann (Rhön) auf Anforderung Nachweise, insbesondere Rechnungen und Quittungsbelege, für das jeweilige Quartal im Original vorzulegen. Die Nachweise nach Satz 1 können nach vorheriger Zustimmung der Stadt Tann (Rhön) auch in anderer Form, beispielsweise Ablichtungen oder auf andere Weise, beispielsweise auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern, übermittelt werden.

(6)

Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nach Abs. 2 oder Nachweispflichten nach Abs. 4 nicht nachkommt. Die Steuer wird in diesem Fall am Tag nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7

Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten

(1)

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, das erstmalige Angebot von entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben unverzüglich der Stadt Tann (Rhön) mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

(2)

Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Tann (Rhön) die Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet mitzuteilen, an welche die entgeltlichen Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Hat der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und Einreichung von Nachweisen nach § 6 nicht erfüllt, sind die in Satz 1 genannten Unternehmen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und aller zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet, insbesondere zur Auskunft, ob und in welchem Umfang Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Entgelte dafür zu entrichten waren.

§ 8

Prüfungsrecht

(1)

Auf die Steuerpflichtigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2)

Die Stadt Tann (Rhön) ist befugt, die Angaben des Steuerpflichtigen und des nach § 7 Abs. 2 zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen, insbesondere den besonderen Meldescheinen des Beherbergungs-betriebes nachzuprüfen. § 3 Abs. 1 des Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheits-gesetzes bleibt unberührt.

§ 9

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Stadt Tann (Rhön) vom 07.12.2018 außer Kraft.

(2)

Sie findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf die Bekanntmachung folgt, erbracht werden.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Tann (Rhön), den 22.03.2024

Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön)

gez. Mario Dänner

Bürgermeister

(Siegel)