Die nachstehende Haushaltssatzung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverband "Hohe Rhön" für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wurde am 18. März 2024 erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Ich genehmige gemäß § 18 Abs. 1 KGG und § 97a HGO
in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Feldwege und Grabenunterhaltungsverband „Hohe Rhön“ für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von
80.000,-- Euro
(in Worten: „achtzigtausend Euro“)
Im Auftrag
Huder
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hat die Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ am 13. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | |||
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| im ordentlichen Ergebnis | ||
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| mit den Gesamtbetrag der Erträge auf | 519.700,00 EUR |
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| mit den Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -519.700,00 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0,00 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | ||
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| mit den Gesamtbetrag der Erträge auf | 0,00 EUR |
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| mit den Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0,00 EUR |
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| ausgeglichen / mit einem Überschuss/Fehlbetrag von
| 0,00 EUR | |
| im Finanzhaushalt | |||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit
| 56.060,00 EUR | |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
| -16.500,00 EUR | |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
| 0,00 EUR | |
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| mit einem Saldo von
| -16.500,00 EUR | |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
| 0,00 EUR | |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
| -36.050,00 EUR | |
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| mit einem Saldo von
| -36.050,00 EUR | |
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| mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ |
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| Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von
| 3.510,00 EUR | |
festgesetzt
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
80.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 5
Es werden keine Umlagen erhoben.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach Umfang oder Bedeutung erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie den Haushaltsansatz um 10.000,00 € überschreiten.
§ 9
Deckungsfähigkeit
| 1. | Gemäß § 20 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Danach sind die Aufwendungen innerhalb des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" gegenseitig deckungsfähig, d.h. Mehraufwendungen bei einem Produktsachkonto können durch Minderaufwendungen bei einem anderen Produkt-sachkonto des gleichen Hauptproduktbereiches (=Budget) herangezogen werden. |
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| Diese Deckungsfähigkeit ist per GemHVO gegeben und bedarf keiner besonderen Vermerke im Haushaltsplan |
| 2. | Ebenso dürfen zahlungswirksame Mehrerträge des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" für entsprechende Mehraufwendungen des gleichen Produkts gem. § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. |
Übertragbarkeit
Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleiben gem. § 21 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
Überplanmäßige Aufwendungen bedürfen nach § 100 Abs. 1 HGO der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind. Dies ist der Fall, wenn nach Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten bis 10.000,00 EUR überplanmäßig verbleiben.
Hilders, den 13. Dezember 2023
Der Haushaltsplan 2024 liegt zur Einsichtnahme von
Montag, den 08. April 2024
bis
Donnerstag, den 18. April 2024
im Bürgerbüro des Rathauses Hilders, Kirchstraße 2-6 in 36115 Hilders zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Mo. 08.04.2024 | 8:30 bis 12:00 Uhr | 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Di. 09.04.2024 | 8:30 bis 12:00 Uhr | 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Do. 11.04.2024 | 8:30 bis 12:00 Uhr | 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Fr. 12.04.2024 | 8:30 bis 12:00 Uhr |
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| Mo. 15.04.2024 | 8:30 bis 12:00 Uhr | 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Di. 16.04.2024 | 8:30 bis 12:00 Uhr | 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Do. 18.04.2024 | 8:30 bis 12:00 Uhr | 14:00 bis 18:00 Uhr |