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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8

„Gewerbegebiet Kuhleich“ in der Kernstadt Tann, Stadt Tann (Rhön)

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Tann (Rhön) hat in ihrer Sitzung am 22.03.2024 die im Rahmen der Offenlegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen, Hinweise, Anregungen und Bedenken gem. § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. In gleicher Sitzung wurde die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Gewerbegebiet Kuhleich“ als Satzung gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Gewerbegebiet Kuhleich“ in Kraft.

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes ist nachfolgend dargestellt:

Die als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Gewerbegebiet Kuhleich“, sowie die dazugehörige Begründung können beim Magistrat der Stadt Tann (Rhön), Marktplatz 9, im Rathaus, Bauamt, Zimmer DG 01, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Einsicht und Auskunftsmöglichkeit ist zu folgenden Zeiten während der Dienststunden außer an gesetzlichen Feiertagen gegeben:

Montag bis Mittwoch

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Donnerstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Des Weiteren kann der Bebauungsplan künftig über die Internetadresse der Stadt Tann (Rhön) unter http://www.tann-rhoen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Gewerbegebiet Kuhleich“, schriftlich gegenüber der Stadt Tann (Rhön) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Tann (Rhön), 27.03.2024

Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön)
Gez. Mario Dänner, Bürgermeister