Gegen die Gültigkeit der Kommunalwahlen in der Stadt Tann (Rhön) am 15. März 2026 wurde kein Einspruch erhoben.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Tann (Rhön) hat in ihrer Sitzung am 17.04.2026 festgestellt, dass keine der in § 26 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) genannten Gründe vorliegen. Die vg. Wahlen wurden daher für gültig erklärt. Gegen diese Feststellung können die Rechtsmittel gemäß § 27 KWG eingelegt werden.
Tann (Rhön), 20.04.2026