Im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 10/2025 vom 3. März 2025 S. 294, 295 wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der „Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Eckenzell-Quelle“, „Kohlstetten-Quelle“, „Quelle Lahrbach“ und „Quelle Kleinfischbach“ der Stadt Tann (Rhön), Landkreis Fulda, vom 25. Januar 1988“ vom 17. Januar 2025 verkündet. Durch diese Änderungsverordnung wurde das bestehende Wasserschutzgebiet für die Eckenzell-Quelle aufgehoben. Diese Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
Tann (Rhön), den 23.04.2025
zur Änderung der „Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten
für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Eckenzell-Quelle“,
„Kohlstetten-Quelle“, „Quelle Lahrbach“ und „Quelle Kleinfischbach“
der Stadt Tann (Rhön), Landkreis Fulda, vom 25. Januar 1988“
Vom 17. Januar 2025
Auf Grund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), und der §§ 33 und 76 Absatz 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), wird Folgendes verordnet:
Artikel 1
Für die Trinkwassergewinnungsanlage „Eckenzell-Quelle“ (auch als „Quelle Eckenzell“ bezeichnet, Gewinnungsanlagen-ID 631023.009) in der Gemarkung Schlitzenhausen, Stadt Tann (Rhön) wird ein Wasserschutzgebiet neu festgesetzt (WSG-ID 631-159). Das ursprüngliche Wasserschutzgebiet (WSG-ID 631-112) ist daher aufzuheben.
Die Wasserschutzgebiete für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Kohlstetten-Quelle“ (auch als „Quelle Kohlstetten“ bezeichnet, Gewinnungsanlagen-ID 631023.008), „Quelle Lahrbach“ (Gewinnungsanlagen-ID 631023.010) und „Quelle Kleinfischbach“ (Gewinnungsanlagen-ID 631023.002) bleiben unverändert bestehen.
Die „Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Eckenzell-Quelle“, „Kohlstetten-Quelle“, „Quelle Lahrbach“ und „Quelle Kleinfischbach“ der Stadt Tann (Rhön), Landkreis Fulda“ vom 25. Januar 1988 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 7/1988, S. 437), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2022 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 12/2022, S. 407), wird daher wie folgt geändert:
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| 1. | In der Überschrift sowie in § 1 werden die Wörter „Eckenzell-Quelle“, die davor und dahinterstehenden Anführungsstriche sowie das darauffolgende Komma gestrichen. | |
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| 2. | § 2 wird wie folgt geändert: | |
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| a) | Absatz 1 wird gestrichen. |
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| b) | Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und das Wort „übrigen“ wird gestrichen. |
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| c) | Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. |
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| 3. | § 3 wird wie folgt geändert: | |
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| a) | Nach der Angabe „Zonen I“ wird die Angabe |
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| „Eckenzell-Quelle: | |
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| Gemarkung Schlitzenhausen, Flur 7, Flurstück 4/1;“ | |
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| gestrichen. | |
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| b) | Nach der Angabe „Zonen II“ wird die Angabe |
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| „Eckenzell-Quelle: | |
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| Gemarkung Schlitzenhausen, Flur 7 (teilweise), 9 (teilweise);“ | |
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| gestrichen. | |
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| 4. | Die in den Schutzgebietskarten im Maßstab 1: 10 000 und 1: 2 000 (Bestandteile der Verordnung vom 25. Januar 1988) eingezeichneten Schutzzonen I und II für die „Eckenzell-Quelle“ (Bezeichnung: Quelle Eckenzell) werden aufgehoben. | |
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| 5. | Die im Staatsanzeiger für das Land Hessen (Nr. 7/1988, S. 437 ff.) veröffentlichte Übersichtskarte im Maßstab 1: 25 000 verliert für die dargestellte Wasserschutzgebietsabgrenzung der Zonen I und II für die „Eckenzell-Quelle“ (Bezeichnung: 3) ihre Gültigkeit. | |
Artikel 2
Diese Verordnung (Gz.: RPKS - 31.2-79 j 631/112-2018/7, WSG ID 631-112) tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Bad Hersfeld, den 17. Januar 2025
Regierungspräsidium Kassel