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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Die nachstehende Haushaltssatzung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverband "Hohe Rhön" für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung wurde am 018. April 2023 erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Ich genehmige gemäß § 18 Abs. 1 KGG und § 97a HGO

1.

in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Inanspruchnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Zweckverbands Feldwege- und Grabenunterhaltungsverband "Hohe Rhön" für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Kredite in Höhe von

42.000,-- Euro

(in Worten: „zweiundvierzigtausend Euro“)

2.

in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Feldwege und Grabenunterhaltungsverband „Hohe Rhön“ für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von

80.000,-- Euro

(in Worten: „achtzigtausend Euro“)

Im Auftrag
Huder

Haushaltssatzung

des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“

für das Haushaltjahr 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hat die Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ am 08.02.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit den Gesamtbetrag der Erträge auf

493.720,00 EUR

mit den Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-493.720,00 EUR

mit einem Saldo von

0,00 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit den Gesamtbetrag der Erträge auf

0,00 EUR

mit den Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0,00 EUR

mit einem Saldo von

0,00 EUR

ausgeglichen / mit einem Überschuss/Fehlbetrag von

0,00 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit

51.980,00 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-57.000,00 EUR

mit einem Saldo von

-57.000,00 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

42.000,00 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-34.000,00 EUR

mit einem Saldo von

8.000,00 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

2.980,00 EUR

festgesetzt

§ 2

Kredite werden in Höhe von 42.000 € veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

80.000,00 EUR

festgesetzt.

§ 5

Es werden keine Umlagen erhoben.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach Umfang oder Bedeutung erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie den Haushaltsansatz um 10.000,00 € überschreiten.

§ 9

Deckungsfähigkeit

1.

Gemäß § 20 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Danach sind die Aufwendungen innerhalb des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" gegenseitig deckungsfähig, d.h. Mehraufwendungen bei einem Produktsachkonto können durch Minderaufwendungen bei einem anderen Produkt-sachkonto des gleichen Hauptproduktbereiches (=Budget) herangezogen werden.

Diese Deckungsfähigkeit ist per GemHVO gegeben und bedarf keiner besonderen Vermerke im Haushaltsplan

2.

Ebenso dürfen zahlungswirksame Mehrerträge des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" für entsprechende Mehraufwendungen des gleichen Produkts gem. § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden.

Übertragbarkeit

Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleiben gem. § 21 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.

Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen

Überplanmäßige Aufwendungen bedürfen nach § 100 Abs. 1 HGO der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind. Dies ist der Fall, wenn nach Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten bis 10.000,00 EUR überplanmäßig verbleiben.

Hilders, den 08.02.2023

Günkel
Der Verbandsvorstand
Feldwege- und Grabenunterhaltungsverband
"Hohe Rhön"

Der Haushaltsplan 2023 liegt zur Einsichtnahme von

Montag, den 15. Mai 2023 bis Freitag, den 26. Mai 2023

im Bürgerbüro des Rathauses Hilders, Kirchstraße 2-6 in 36115 Hilders zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

Mo. 15.05.2023

8:30 bis 12:00 Uhr

14:00 bis 16:00 Uhr

Di. 16.05.2023

8:30 bis 12:00 Uhr

14:00 bis 16:00 Uhr

Fr. 19.05.2023

8:30 bis 12:00 Uhr

Mo. 22.05.2023

8:30 bis 12:00 Uhr

14:00 bis 16:00 Uhr

Di. 23.05.2023

8:30 bis 12:00 Uhr

14:00 bis 16:00 Uhr

Do. 25.05.2023

8:30 bis 12:00 Uhr

14:00 bis 18:00 Uhr

Fr. 26.05.2023

8:30 bis 12:00 Uhr