Die Niederschrift der Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
am 13. Dezember 2023 im Bürgerhaus Ehrenberg-Thaiden
Anwesend waren:
Sturmius Feuerstein, Ebersburg
Thomas Keidel, Ehrenberg
Moritz Weckbach, Ehrenberg
Waldemar Niebling, Gersfeld
Ottmar Seng, Hilders
Peter Kling, Hilders
Reiner Jörges, Stellv. Für Uwe Kirchner, Tann
Ramona Hornig, Tann
entschuldigt fehlten:
Klaus Keidel, Gersfeld
Klaus Grösch, Gersfeld
Verbandsvorsitzender Bürgermeister Ronny Günkel, Hilders
Bürgermeister Peter Kirchner, Ehrenberg
Bürgermeister Mario Dänner, Tann
Bürgermeister Benjamin Reinhart, Ebersburg
entschuldigt fehlten:
Bürgermeister Dr. Steffen Korell, Gersfeld
Geschäftsführerin Heike Baumgarten
| 1.) | Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung |
| 2.) | Prüfbericht Jahresabschluss 2022 |
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| hier: Feststellung, Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes |
| 3.) | Genehmigung Haushalt 2023 |
| 4.) | Stand der Haushaltswirtschaft 2023 |
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| hier: Kenntnisnahme |
| 5.) | Haushaltssatzung und –plan 2024 |
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| a) Einbringung |
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| b) Beratung und Verabschiedung |
| 6.) | Verschiedenes |
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung, Herr Ottmar Seng eröffnete um 19:40 Uhr die Sitzung der Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ und stellte fest, dass die Versammlung beschlussfähig ist und gegen die Einladung keine Bedenken erhoben wurden. Auch gegen das Protokoll der letzten Verbandsversammlung wurden keine Einwände erhoben.
hier: Feststellung, Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
Dieser Tagesordnungspunkt wird vertagt, da der Prüfbericht nicht rechtzeitig eingegangen ist.
Am 18. April 2023 erfolgte die Genehmigung der in der Haushaltssatzung 2023 genehmigungspflichtigen Teile.
Für 2023 war die Genehmigung des Investitionskredits in Höhe von 42.000,00€ sowie des Kassenkredits in Höhe von 80.000,00 € zu erteilen.
Gem. § 18 Abs. 1 KGG und 97 a HGO in Verbindung mit §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO wurde die Aufnahme dieser Kredite genehmigt.
Auflagen für das Haushaltsjahr 2023 wurden nicht erteilt.
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgte im Mai 2023 in der 19. Kalenderwoche und die Auslegung mit Haushaltsplan nach § 97 Abs. 5 HGO vom 15. bis 26.05.2023 im Rathaus Hilders.
Die Verbandsversammlung nimmt die Hochrechnung und den Bericht über den Stand der Haushaltswirtschaft 2023 zur Kenntnis.
Der Haushalt 2023 wurde ausgeglichen mit einem Jahresergebnis von 0,00 € geplant. Zum Zeitpunkt der Planung im Dezember des Vorjahres 2022 wurde davon ausgegangen, dass der Fehlbetrag aus Vorjahren ausgeglichen werden kann. Das war leider nicht der Fall es verblieb noch ein Rest in Höhe von 6.144,88 €.
Die Hochrechnungen zum 31.12.2023 haben ergeben, dass dieser Fehlbetrag ausgeglichen werden kann. Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen sind im Haushaltsjahr 2023 nicht zu verzeichnen.
| a) | Einbringung |
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| Die Verbandsversammlung nimmt die Erläuterungen des Verbandsvorsitzenden in Form der Haushaltsrede zum Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Jahr 2024 zur Kenntnis. Der Vorsitzende der Verbandsammlung stellt fest, dass der Haushaltsplanentwurf eingebracht ist. |
| b) | Beratung und Verabschiedung |
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| Nach der Beratung beschließt die Verbandsversammlung die nachfolgende Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2024: |
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | |||
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| im ordentlichen Ergebnis | ||
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| mit den Gesamtbetrag der Erträge auf | 519.700,00 EUR |
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| mit den Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -519.700,00 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0,00 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | ||
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| mit den Gesamtbetrag der Erträge auf | 0,00 EUR |
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| mit den Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0,00 EUR |
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| ausgeglichen / mit einem Überschuss/Fehlbetrag von
| 0,00 EUR | |
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| im Finanzhaushalt | |||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit
| 56.060,00 EUR | |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
| -16.500,00 EUR | |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
| 0,00 EUR | |
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| mit einem Saldo von
| -16.500,00 EUR | |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
| 0,00 EUR | |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
| -36.050,00 EUR | |
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| mit einem Saldo von
| -36.050,00 EUR | |
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| mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von
| 3.510,00 EUR | |
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
80.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 5
Es werden keine Umlagen erhoben.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach Umfang oder Bedeutung erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie den Haushaltsansatz um 10.000,00 € überschreiten.
§ 9
Deckungsfähigkeit
| 1. | Gemäß § 20 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Danach sind die Aufwendungen innerhalb des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" gegenseitig deckungsfähig, d.h. Mehraufwendungen bei einem Produktsachkonto können durch Minderaufwendungen bei einem andernen Produkt-sachkonto des gleichen Hauptproduktbereiches (=Budget) herangezogen werden. |
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| Diese Deckungsfähigkeit ist per GemHVO gegeben und bedarf keiner besonderen Vermerke im Haushaltsplan |
| 2. | Ebenso dürfen zahlungswirksame Mehrerträge des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" für entsprechende Mehraufwendungen des gleichen Produkts gem. § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. |
Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleiben gem. § 21 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Überplanmäßige Aufwendungen bedürfen nach § 100 Abs. 1 HGO der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind. Dies ist der Fall, wenn nach Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten bis 10.000,00 EUR überplanmäßig verbleiben.
Abstimmung: 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen
Frau Baumarten verteilt die neue Kostenordnung, gültig ab 01.01.2024.
Sitzungsende: 20:30 Uhr
| Ottmar Seng | Baumgarten |
| Vorsitzender der Verbandsversammlung | Schriftführerin |