Aufgrund der §§ 5, 28 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Tann (Rhön) am 13.12.2024 folgende Ehrenordnung beschlossen:
| (1) | Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Es ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt zu vergeben hat. |
| (2) | Die Auszeichnung wird auf Antrag von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. |
| (3) | Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht begründet oder aufgehoben. |
| (4) | Das Ehrenbürgerrecht soll in feierlicher Form in der Regel in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bzw. nach Absprache mit den zu Ehrenden in einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts auszuhändigen. |
| (5) | Die Stadtverordnetenversammlung kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. |
| (1) | Personen, die als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, Ortsbeiräte, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens zwanzig Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können nach ihrem Ausscheiden folgende Ehrenbezeichnung erhalten: | ||
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| Vorsitzende / Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung | = | Ehrenvorsitzende / Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung |
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| Mitglied der Stadtverordnetenversammlung | = | Ehrenstadtverordnete / Ehrenstadtverordneter |
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| Bürgermeisterin / Bürgermeister | = | Ehrenbürgermeisterin / Ehrenbürgermeister |
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| Stadträtin / Stadtrat | = | Ehrenstadträtin / Ehrenstadtrat |
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| Mitglied des Ortsbeirates | = | Ehrenmitglied des Ortsbeirates |
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| Ortsvorsteherin / Ortsvorsteher | = | Ehrenortsvorsteherin / Ehrenortsvorsteher |
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| Sonstige Ehrenbeamtinnen / Ehrenbeamte | = | Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“ |
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| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten, eine mehrfache Auszeichnung ist daher ausgeschlossen. | ||
| (2) | Die Auszeichnung wird auf Antrag von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. | ||
| (3) | Die Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in der Regel in einer Sitzung der Stadtverordneten-versammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. | ||
| (4) | Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung der Ehrenbezeichnung nicht begründet oder aufgehoben. | ||
| (5) | Die Stadtverordnetenversammlung kann die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | ||
| (1) | Personen, die sich in der Stadt Tann (Rhön) über einen längeren Zeitraum besonders um das Gemeinwohl ehrenamtlich insbesondere im humanitären, sozialen, künstlerischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder staatsbürgerlichen Bereich verdient gemacht haben, hierzu gehört auch der ehrenamtliche Dienst im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Tann (Rhön), ehrt die Stadt mit der Ehrennadel. Im Jahr sollen grundsätzlich nur bis zu drei Ehrennadeln verliehen werden. | ||
| (2) | Die Auszeichnung mit Ehrennadeln erfolgt in drei Stufen: | ||
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| 15-jähriges ehrenamtliches Engagement | = | Ehrennadel in Bronze |
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| 25-jähriges ehrenamtliches Engagement | = | Ehrennadel in Silber |
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| 40-jähriges ehrenamtliches Engagement | = | Ehrennadel in Gold |
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| Zusätzlich erhalten die Geehrten eine Verleihungsurkunde. | ||
| (3) | Vorschlagsberechtigt sind folgende Personen bzw. Institutionen: | ||
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| - Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Ortsbeiräte | ||
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| - der Bürgermeister /die Bürgermeisterin | ||
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| - ortsansässige Vereine und Institutionen | ||
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| Die Vorschläge sind dem Magistrat vorzulegen. Sie sind eingehend zu begründen und ihnen ist eine ausführliche Darstellung der ehrenamtlichen Tätigkeit des/der Vorgeschlagenen beizufügen. | ||
| (4) | Über die Vergabe entscheidet der Magistrat. Bei Ehrungen von Vereinsmitgliedern soll pro Verein nur eine Ehrennadel jährlich verliehen werden. Die Tätigkeit der/des Geehrten soll noch einen „Bezug zur Gegenwart“ haben. Eine Ehrung entfällt für Personen, die für das zu ehrende Engagement bereits nach § 1, dem Landesehrenbrief oder dem Bundesverdienstorden ausgezeichnet wurden. | ||
| (5) | Die Ehrennadel sowie die Verleihungsurkunde soll in feierlicher Form in der Regel in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. | ||
| (1) | Das Feuerwehr-Ehrenabzeichen der Stadt Tann (Rhön) wird an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verliehen, die sich durch langjährige Tätigkeit oder besondere Verdienste ausgezeichnet haben. Es dient der Würdigung des Engagements im Feuerwehrdienst. Pro Stadtteilwehr können jährlich maximal vier Ehrenabzeichen in Bronze und drei Ehrenabzeichen in Silber verliehen werden. Für besondere Verdienste können pro Stadtteilwehr zusätzlich bis zu zwei Mitglieder für eine der Ehrungsstufen vorgeschlagen werden. | ||
| (2) | Das Feuerwehr-Ehrenabzeichen wird in drei Stufen verliehen: | ||
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| 7-jähriges ehrenamtliches Engagement | = | Ehrenabzeichen in Bronze |
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| 13-jähriges ehrenamtliches Engagement | = | Ehrenabzeichen in Silber |
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| 20-jähriges ehrenamtliches Engagement | = | Ehrenabzeichen in Gold |
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| Zusätzlich erhalten die Geehrten eine Verleihungsurkunde. | ||
| (3) | Vorschlagsberechtigt sind folgende Personen bzw. Institutionen: | ||
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| - der Wehrführer / die Wehrführerin in Absprache mit dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin | ||
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| - der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin | ||
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| - der Bürgermeister / die Bürgermeisterin | ||
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| - der Magistrat | ||
| Die Vorschläge sind dem Magistrat mit einer schriftlichen Begründung vorzulegen. Diese muss den Werdegang in der Einsatzabteilung der Feuerwehr bzw. die besonderen Verdienste, die die Verleihung des Ehrenabzeichens rechtfertigen, nachvollziehbar darlegen. | ||
| (4) | Der Magistrat entscheidet über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenabzeichens. | ||
| (5) | Das Ehrenabzeichen sowie die Verleihungsurkunde soll in einem ehrungswürdigen Rahmen einer feuerwehrtechnischen Veranstaltung verliehen werden. | ||
Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ehrenordnung der Stadt Tann (Rhön) vom 31.08.2018 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Tann (Rhön), den 13.12.2024
Siegel