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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung der Satzung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“

Die nachstehende Änderung der Verbandssatzung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde am 18. April 2023 erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

„Genehmigung:

Gemäß § 21 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) genehmige ich die von der Verbandsversammlung am 08.02.2023 beschlossene Änderung der Satzung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes Hohe Rhön hinsichtlich des Ausscheidens der Stadt Gersfeld (Rhön).

Im Auftrag

Huder

Satzung zur Änderung der Satzung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“

Aufgrund der §§ 9 und 38 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 19.12.1969 (GVBL. I. S. 307) hat die Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ in ihrer Sitzung am 08. Februar 2023 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

§ 2 „Mitglieder“ wird in Absatz 1 wie folgt gefasst:

(1)

Die Mitgliedschaft der nachstehenden Gemeinden erstreckt sich ab 01.01.2024 auf folgende Gemarkungsflächen:

a)

Die Gemeinde Ebersburg mit den gesamten Gemarkungen.

b)

Die Gemeinde Hilders mit den gesamten Gemarkungen

c)

Die Stadt Tann mit den gesamten Gemarkungen

d)

Die Gemeinde Ehrenberg mit den gesamten Gemarkungen

Artikel 2

§ 6 „Zusammensetzung und Wahl der Verbandsversammlung“ erhält in Absatz 1 folgende Fassung:

(1)

Die Verbandsversammlung besteht ab dem 01.01.2024 aus 7 gewählten Vertretern der Verbandsmitglieder. Für je angefangene 4.000 ha ist ein Vertreter zu wählen.

Artikel 3

§ 20 „Öffentliche Bekanntmachung“ erhält in Absatz 1 folgende Fassung

(1)

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen, Beschlüssen, Hinweisen und Mitteilungen sowie Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtssetzungsverfahren oder zur Begründung von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen ab 01.01.2024 durch Veröffentlichung in den Wochenzeitungen:

Ebersburger Nachrichten

Hilderser Blättchen

Stadtanzeiger Tann (Rhön)

Ehrenberger Bote

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte Wochenzeitung mit der Bekanntmachung erscheint, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4

§ 21 Kündigung der Mitgliedschaft wird um Absatz 2 und 3 erweitert

(2)

Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Die Haftung ist begrenzt auf das Verhältnis seiner Verbandsumlage am gesamten Umlageaufkommen.

(3)

Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Anlagen, Einrichtungen und Grundstück, die der Verband zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht benötigt, zum Zeitwert zu übernehmen. Wird dieser Wert vom ausscheidenden Verbandsmitglied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen bindend festzulegen. Soweit der Verband die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen, sofern sie der Verband zur Übernahme seiner Aufgaben nicht benötigt. Etwaige Werterhöhungen sind angemessen zu berücksichtigen. Das Weitere wird in einer Auseinandersetzungsvereinbarung geregelt.“

Artikel 5

§ 22 Auflösung des Zweckverbandes erhält folgende Fassung

Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes nach dem Verhältnis der auf die Verbandsmitglieder vor der Auflösung entfallenden Umlagen verteilt. Die Verbandsmitglieder können weitere Vereinbarungen über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens treffen. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner bisherigen vor der Auflösung bestehenden Besetzung durchgeführt. Bei Streitigkeiten unter oder zwischen den Verbandsmitgliedern ist die Aufsichtsbehörde anzurufen.

Artikel 6

Die Änderung der Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Hilders, den 08. Februar 2023

Günkel
(Verbandsvorsitzender)