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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 22/2026
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes Gesetzesänderung zum § 6 HGastG

Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.

Das bedeutet, bietet ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.

Die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.

Auch die Regelungen zur Sperrzeitverkürzung gelten weiterhin für alle Veranstalter - auch Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind.

Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes aufgrund eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum muss auch in Zukunft beantragt werden.

Für alle weiteren Veranstalter gilt weiterhin:

Wer aus besonderem Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.

Die Anzeige gemäß § 6 HGastG und der Antrag auf Sperrzeitverkürzung sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Tann (Rhön), Bürgerbüro, KG 01 - persönlich, per E-Mail

an: buergerbuero@tann-rhoen.de oder über unsere Homepage in digitaler Form einzureichen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an unser Bürgerbüro

06682-9611-15 oder 06682-9611-16.