Wir weisen darauf hin, dass gemäß §10 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Tann (Rhön) Hundehalterinnen und –halter verpflichtet sind, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme schriftlich bei der Stadt Tann (Rhön) anzumelden.
Handelt es sich um einen Nachkömmling einer im Haushalt gehaltenen Hündin, ist die Anmeldung zwei Wochen, nachdem der Welpe drei Monate alt geworden ist, durchzuführen.
Rasse oder Kreuzung sind hierbei anzugeben.
Endet die Hundehaltung, muss dies ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei der Stadtverwaltung angezeigt werden. Die Steuermarke ist an die Stadt Tann (Rhön) zurückzugeben.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Steuermarke nicht übertragbar ist. Alle Hunde müssen abgemeldet werden, auch wenn nach kurzer Zeit wieder ein Hund im Haushalt aufgenommen wird. Einem neu im Haushalt aufgenommenen Hund muss mit Anmeldung eine neue Steuermarke zugeteilt werden.
Es ist sowohl persönlich im Rathaus als auch online über unsere Homepage möglich, An- oder Abmeldungen vorzunehmen.
Für die digitale Variante gehen Sie auf „www.tann-rhoen.de“, danach öffnen Sie das Feld „Bürgerservice und Rathaus“, jetzt auf „Digitale Verwaltung“ und finden unter dem Oberbegriff „Sonstiges“ die Auswahlfelder An- und Abmeldung Hund.
Leider kommt es immer wieder zu Beschwerden über freilaufende und nicht angeleinte Hunde.
Gemäß § 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) dürfen Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Es ist darauf zu achten, dass der Hund vom eigenen Grundstück nicht selbstständig entweichen kann bzw. gilt es durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Hund selbständig vom eigenen Grundstück entweichen kann.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist zwingend erforderlich, Nichtbeachtung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.