Aufgrund des § 7 Absatz 2 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(KGG) in der Fassung vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416)) i. V. m. den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2015 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Ulstertal am 30.11.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 526.070,00 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 526.070,00 EUR |
| mit einem Saldo von | 0,00 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0,00 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 EUR |
| mit einem Saldo von | 0,00 EUR |
| mit einem Überschuss von | 0,00 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | + 0,00 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 41.000,00 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 41.000,00 EUR |
| mit einem Saldo von | - 0,00 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| mit einem Saldo von | - 0,00 EUR |
| mit einem Finanzmittelüberschuss | |
| des Haushaltsjahres von | 0,00 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Nach § 19 KGG i. V. m. § 17 der Satzung für den Gemeindeverwaltungsverband Ulstertal werden folgende voraussichtlichen Umlagen festgesetzt:
| a) | Verwaltungs- und Betriebskostenumlage | 481.870,00 EUR |
| b) | Investitions- und Kapitalumlage | 41.000,00 EUR |
§ 6
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans 2023 beschlossene Stellenplan.
§ 7
Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen und Auszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts weiter bestimmt ist. Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget nach § 4 Abs. 1 GemHVO.
Zahlungswirksame Mehrerträge aus Kostenersatzleistungen und Erstattungen (Hauptkonto 548) berechtigen zu Mehraufwendungen der Kontenklasse 6 und 7 im jeweiligen Budget (Teilhaushalt). Mehreinzahlungen aus Sonderposten aus Zuweisungen (Kontengruppe 36) berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen (Kontenklasse 0)
Die Ansätze für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Hilders, 30. November 2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan 2023 einschließlich aller Anlagen liegt zur Einsicht wie folgt aus:
Die Auslegung ist am 16.06.2023 im Stadtanzeiger öffentlich bekannt gemacht und liegt in der Zeit vom 19.06.2023 bis 27.06.2023 in der Stadtkasse der Stadtverwaltung Tann (Rhön), Marktplatz 9, 36142 Tann (Rhön) während den Öffnungszeiten
| Montag bis Dienstag, täglich | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| und | von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, |
| Mittwoch | von 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| und | von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
aus.
Tann (Rhön), den 12. Juni 2023