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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert am 13.12.2019 (GVBl. I S. 434) in Verbindung mit § 35 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert am 12.09.2018 (GVBl. S. 570) wird im Wege einer Allgemeinverfügung bestimmt:

§ 1

Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) wird das Offenhalten von Verkaufsstellen im unmittelbaren Marktbereich in der Kernstadt Tann (Straßen: Am Stadttor - Marktplatz - Marktstraße - Steinweg) anlässlich des traditionellen Wirtefestes (Jahrmarkt) am Sonntag, den 10. September 2023 in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr freigegeben.

Das jährlich am zweiten Septemberwochenende stattfindende Wirtefest löst einen beträchtlichen Besucherstrom aus, es ist erfahrungsgemäß mit 6.000 bis 8.000 Besuchern zu rechnen. Der erwartete Besucherstrom resultiert somit nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Marktes. Die prägende Wirkung des Marktes ergibt sich aus dem Besucherstrom sowie aus dem Verhältnis der Dimension der Veranstaltungsflächen zu der Größenordnung der Ladengeschäftsflächen. Die Veranstaltung beansprucht etwa 5.600 qm Fläche. Der Bereich der Ladenöffnung erstreckt sich auf den unmittelbaren, abgesperrten Marktbereich. Die Freigabeentscheidung ist somit gemäß den Vorgaben des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes rechtmäßig. Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis - dem Veranstalter des Marktes, dessen Besuchern und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, als auch Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zu berücksichtigen.

§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten die Verkaufsstelle offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 11 des HLöG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 3

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 HLöG. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.

§ 4

Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das HLöG und können die Freigaberegelungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

§ 5

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Stadtanzeiger Tann (Rhön) in Kraft.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 6 Abs. 3 HLöG).

Tann (Rhön), den 21. Juni 2023

Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön)

(Siegel)

gez. Dänner

Dänner

Bürgermeister