Titel Logo
Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ für das Haushaltjahr 2025

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hat die Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ am 13. Januar 2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025

wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit den Gesamtbetrag der Erträge auf

539.150,00 EUR

mit den Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-539.150,00 EUR

mit einem Saldo von

0,00 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit den Gesamtbetrag der Erträge auf

15.000,00 EUR

mit den Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0,00 EUR

mit einem Saldo von

15.000,00 EUR

ausgeglichen / mit einem Überschuss/Fehlbetrag von

15.000,00 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit

61.060,00 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

15.000,00 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-73.000,00 EUR

mit einem Saldo von

-58.000,00 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

31.000,00 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-32.100,00 EUR

mit einem Saldo von

-1.100,00 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss/

Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

1.960,00 EUR

festgesetzt

§ 2

Kredite werden in Höhe von 31.000,00 EUR veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von

Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

80.000,00 EUR

festgesetzt.

§ 5

Es werden keine Umlagen erhoben.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach Umfang oder Bedeutung erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie den Haushaltsansatz um 10.000,00 € überschreiten.

§ 9

Nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO hat der Verband unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzeln vorgegebene Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Dies ist der Fall, wenn nach Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten im vorgegebenen Finanzrahmen mehr als

50.000,00 € Mehraufwendungen entstehen.

§ 10

Deckungsfähigkeit

1.

Gemäß § 20 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Danach sind die Aufwendungen innerhalb des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" gegenseitig deckungsfähig, d.h. Mehraufwendungen bei einem Produktsachkonto können durch Minderaufwendungen bei einem andernen Produktsachkonto des gleichen Hauptproduktbereiches (=Budget) herangezogen werden.

Diese Deckungsfähigkeit ist per GemHVO gegeben und bedarf keiner besonderen Vermerke im Haushaltsplan

2.

Ebenso dürfen zahlungswirksame Mehrerträge des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" für entsprechende Mehraufwendungen des gleichen Produkts gem. § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden.

Übertragbarkeit

Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleiben gem. § 21 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.

Hilders, den 13. Januar 2025

Günkel
Der Verbandsvorstand
Feldwege- und Grabenunterhaltungsverband
"Hohe Rhön"

2. Bekanntmachung der Haushalssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Ich genehmige gemäß § 18 Abs. 1 KGG und § 97a HGO

1.

in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Zweckverbands Feldwege- und Grabenunterhaltungsverband "Hohe Rhön" für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von

31.000,-- Euro

(in Worten: „einunddreißigttausend Euro“)

2.

in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Feldwege und Grabenunterhaltungsverband „Hohe Rhön“ für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von

80.000,-- Euro

(in Worten: „achtzigtausend Euro“)

In Vertretung
Schmitt
Erster Kreisbeigeordneter

Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme von

Montag, den 07. Juli 2025

bis

Donnerstag, den 17. Juli 2025

im Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten des Rathauses Hilders, Kirchstraße 2-6 in 36115 Hilders aus.

Hilders, den 26.06.2025

Günkel
Verbandsvorsitzender