Im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 27 vom 1. Juli 2024, S. 620 ff. wurde die Verordnung zur Änderung der „Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Tann, in den Gemarkungen Tann, Theobaldshof und Neuschwambach, Landkreis Fulda, vom 22. Februar 1982“ vom 6. Mai 2024 verkündet. Das Wasserschutzgebiet für die Altschwambach-Quelle wurde aufgehoben. Die neuen Grenzen des Schutzgebietes für den TB Oberrückersbach sind aus der nachfolgenden topographischen Orientierungskarte zu ersehen.
Die Verordnung und die Schutzgebietskarten können in der
Stadtverwaltung der Stadt Tann (Rhön)
Rathaus
Marktplatz 9
Zimmer EG 06 (Herr Ziegler)
36142 Tann (Rhön)
während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Weiterhin können die Grenzen des Schutzgebietes in dem Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen (http://gruschu.hessen.de) eingesehen werden.
Diese ÄnderungsVO mit der topographischen Orientierungskarte wird nachfolgend bekanntgegeben.
Tann (Rhön), den 05.07.2024
zur Änderung der „Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Tann, in den Gemarkungen Tann, Theobaldshof und Neuschwambach, Landkreis Fulda, vom 22. Februar 1982“
Vom 6. Mai 2024
Auf Grund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), und der §§ 33 und 76 Absatz 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), wird Folgendes verordnet:
Artikel 1
Die Trinkwassergewinnungsanlage „Altschwambach-Quelle“ (auch als „Quelle Altschwambach“ bezeichnet, Gewinnungsanlagen-ID 631023.007) in der Gemarkung Neuschwambach, Stadt Tann (Rhön), wird nicht mehr zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt.
Weiter in Betrieb bleiben die Trinkwassergewinnungsanlagen „TB 6 Tann“ (auch als „TB Tann“ bezeichnet, Gewinnungsanlagen-ID 631023.003), „Hütterquelle“ (Gewinnungsanlagen-ID 631023.004), „Wolfsgarten-Quelle“ (auch als „Wolfsgartenquelle“ bezeichnet, Gewinnungsanlagen-ID 631023.005) und „TB Oberrückersbach“ (Gewinnungsanlagen-ID 631023.006).
Die „Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Tann, in den Gemarkungen Tann, Theobaldshof und Neuschwambach, Landkreis Fulda, vom 22. Februar 1982“ (veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 12/1982, S. 618), wird daher wie folgt geändert:
| 1. | § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: | ||
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| a) | In Satz 4 wird die Angabe | |
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| „Magistrat der Stadt Tann (Rhön), 6413 Tann (Rhön)“ | |
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| ersetzt durch die Angabe | |
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| „Magistrat der Stadt Tann (Rhön), Marktplatz 9, 36142 Tann (Rhön)“. | |
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| b) | Satz 5 wird wie folgt gefasst: | |
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| „Im Übrigen kann die Verordnung eingesehen werden bei | |
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| 1. | dem Regierungspräsidium Kassel |
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| - Obere Wasserbehörde - |
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| Hubertusweg 19 |
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| 36251 Bad Hersfeld, |
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| 2. | dem Kreisausschuss des Landkreises Fulda |
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| - Untere Wasserbehörde - |
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| Wörthstraße 15 |
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| 36037 Fulda, |
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| 3. | dem Kreisausschuss des Landkreises Fulda |
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| - Gesundheitsamt - |
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| Otfrid-von-Weißenburg-Straße 3 |
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| 36043 Fulda und |
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| 4. | dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie |
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| Dezernat W4 Hydrogeologie und Grundwasser |
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| Rheingaustraße 186 |
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| 65203 Wiesbaden.“ |
| 2. | Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: | ||
„§ 5 Befreiung
| (1) | Von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag eine Befreiung zulassen. Die Befreiung bedarf der Schriftform. |
| (2) | Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung, einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Befreiung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich. |
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die in den § 2 dieser Verordnung genannten Verund Gebote sowie die in § 3 genannten Duldungspflichten können nach dem Wasserhaushaltsgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.“
| 3. | Die in den zur Verordnung vom 22. Februar 1982 gehörenden Schutzgebietskarten (Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 und Lagepläne im Maßstab 1 : 2.000) eingezeichneten Zonen I und II für die „Quelle Altschwambach“ werden aufgehoben. Die festgesetzte gemeinsame Zone III für den „TB Oberrückersbach“ und die „Quelle Altschwambach“ wird verkleinert. Die Karten verlieren insoweit ihre Gültigkeit. Die mit gleicher Verordnung festgesetzten Wasserschutzgebiete für die Trinkwassergewinnungsanlagen „TB 6 Tann“, „Hütterquelle“ und „WolfsgartenQuelle“ bleiben hiervon unberührt. |
| 4. | Die mit der Verordnung vom 22. Februar 1982 im Staatsanzeiger (Nr. 12/1982, S. 620) veröffentlichte Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 verliert für die Zonen I und II für die „Quelle Altschwambach“ sowie für die gemeinsame Zone III für die „Quelle Altschwambach“ und den „TB Oberrückersbach“ ihre Gültigkeit. Die geänderte Zone III für den TB Oberrückersbach ist auf der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Orientierungskarte im Maßstab 1 : 15.000 dargestellt. Die im Staatsanzeiger veröffentlichte Orientierungskarte ist nicht Bestandteil dieser Verordnung. |
| 5. | Die neue Abgrenzung des Wasserschutzgebiets für den „TB Oberrückersbach“ ergibt sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 (Anlage 1) und dem Lageplan im Maßstab 1:3.000 (Anlage 2). Die Übersichtskarte und der Lageplan sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie liegen während der Dienststunden beim Magistrat der Stadt Tann (Rhön), Marktplatz 9, 36142 Tann (Rhön) und dem Regierungspräsidium Kassel -Obere Wasserbehörde-, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, zur Einsicht aus. |
Artikel 2
Diese Verordnung (Gz.: RPKS - 31.2-79 j 631/75-2018/7, WSG-ID 631-075) tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Bad Hersfeld, den 6. Mai 2024
Regierungspräsidium Kassel