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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 29/2023
Gestaltung Innenteil Seite 3
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Freiwillige Feuerwehr - Bericht Nr. 2

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

anknüpfend an unsere Informationsserie im Bereich Feuerwehr möchten wir heute über das Thema der gesetzlichen Hilfsfrist informieren.

Gerne können Sie uns ihre Fragen auch über das Kontaktformular unserer Webseite www.ff-tann-rhoen.de stellen oder uns persönlich ansprechen.

Was ist die gesetzliche Hilfsfrist?

Hierzu einleitend folgender Satz aus dem HBKG, welcher bereits in der vergangenen Woche in dem Bericht zu finden war:

Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.“

Hierbei fällt der Passus „in der Regel“ ins Auge. Dieser besagt, dass besondere Umstände diesbezüglich eine Ausnahme darstellen können; beispielsweise Verkehrsstaus, Schnee, Eisglätte, Unwetter, befristete Sperrungen von Verkehrswegen oder auch Paralleleinsätze der Feuerwehr. Der Zeitlauf der benannten zehn Minuten startet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung. Dies passiert in den Stadtteilen immer über Sirenenalarmierung und parallel über sogenannte Pager, die von verschiedenen Feuerwehrkameraden getragen werden. Ergänzend wird dies auch auf einer Alarm-App auf die Smartphones der alarmierten Einsatzkräfte ausgegeben. Abweichend dazu alarmiert die Sirene in der Kernstadt erst ab einer gewissen Einsatzschwere.

Wie definiert sich die gesetzliche Hilfsfrist?

Dies wird im Regelwerk der Feuerwehr-Organisationsverordnung (kurz FwOVO) im §4 Hilfsfrist, Alarm- und Ausrückeordnung im Absatz 3 beschrieben:

„Die Hilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 am gemeldeten Einsatzort eingetroffen ist und wirksame Hilfe einleiten kann. Das Einleiten wirksamer Hilfe erfolgt bereits durch Erkundungsmaßnahmen am Einsatzort.“

Als taktische Einheiten wird die Zusammenfassungen von Personal und Material bezeichnet, die einsatzrelevante Aufgaben selbstständig erledigen können, um einen ihrer Größe entsprechenden Einsatzauftrag selbstständig abzuarbeiten. Im verständlichen Klartext bedeutet dies: gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss nach Ablauf der zehnminütigen Frist Personal in Staffelstärke (dies sind 6 Einsatzkräfte) und technisches Gerät in Form eines Feuerwehr-Einsatzfahrzeuges mit entsprechender Beladung an der Einsatzstelle vor Ort sein.

Welche Probleme ergeben sich hieraus für uns?

Die wohl größte Schwierigkeit für uns ist die Personalreserve wochentags während der Regelarbeitszeit. Viele Kameraden arbeiten außerhalb unserer Kommune und stehen somit im entsprechenden Zeitfenster nicht zur Verfügung. Nicht zuletzt ist dies ein Grund für unsere immerzu fortwährende Mitgliederwerbung. Jedes weitere Einsatzmitglied verstärkt die Tagesalarmsicherheit unserer Stadtteilwehren. Die Personalknappheit ist auch der Hauptgrund für eine Neuausrichtung der Feuerwehr in Tann und findet deshalb insbesondere bei Feuerwehrhaus-Neubauten eine besondere Berücksichtigung, damit wir auch in Zukunft noch unserem gesetzlichen Auftrag gerecht werden können.