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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 30/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Stadt Tann (Rhön)

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Tann (Rhön) am 14.02.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

(1)

Das Wappen der Stadt Tann (Rhön) zeigt in Gold eine bewurzelte grüne Tanne.

(2)

Die Flagge der Stadt Tann (Rhön) zeigt auf der nach dem oberen Drittel von Grün und Gelb gevierten Flaggenbahn auf der Vierung das Wappen der Stadt.

(3)

Das Dienstsiegel der Stadt Tann (Rhön) zeigt das Wappen der Stadt.

§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,

2.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),

3.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

4.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 8.000 € im Einzelfall,

5.

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall.

Die Bindung des Magistrates an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.

(4)

Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

§ 3 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft ist ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO) zu führen.

§ 4 Stadtverordnetenversammlung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird gemäß § 38 Abs. 2 HGO ab der Wahlzeit 2021 auf 17 (siebzehn) festgelegt.

(2)

Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 2 (zwei) festgelegt.

§ 5 Magistrat

(1)

Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträtinnen und/oder Stadträten.

(2)

Die Zahl der Stadträtinnen bzw. Stadträten beträgt 7 (sieben).

§ 6 Ortsbeirat

(1)

Für die Stadtteile Tann, Günthers, Habel, Hundsbach, Lahrbach, Neuschwambach, Neuswarts, Schlitzenhausen, Theobaldshof und Wendershausen werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Der Ortsbezirk Tann

umfasst das Gebiet der ehemaligen Stadt Tann.

Der Ortsbezirk Günthers

umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Günthers.

Der Ortsbezirk Habel

umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Habel.

Der Ortsbezirk Hundsbach

umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hundsbach.

Der Ortsbezirk Lahrbach

umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lahrbach.

Der Ortsbezirk Neuschwambach

umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Neuschwambach.

Der Ortsbezirk Neuswarts

umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Neuswarts.

Der Ortsbezirk Schlitzenhausen

umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schlitzenhausen.

Der Ortsbezirk Theobaldshof

umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Theobaldshof.

Der Ortsbezirk Wendershausen

umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wendershausen.

(3)

Der Ortsbeirat besteht

im Ortsbezirk Tann

aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Günthers

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Habel

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Hundsbach

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Lahrbach

aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Neuschwambach

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Neuswarts

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Schlitzenhausen

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Theobaldshof

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Wendershausen

aus 5 Mitgliedern.

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite der Stadt Tann (Rhön) unter www.tann-rhoen.de im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO öffentlich bekannt gemacht. Zudem hat die Stadt im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO in der Wochenzeitung „Stadtanzeiger Tann (Rhön)“ auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen.

In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Stadtverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Wochenzeitung „Stadtanzeiger Tann (Rhön)“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

(2)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 10 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Stadtteil Tann, Marktplatz 9, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)

Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2.

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3.

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4.

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(5)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde.

Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Stadtteil Tann, Marktplatz 9, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung, Ehrennadel, Feuerwehr-Ehrenabzeichen

Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden.

Das Nähere regelt die „Ehrenordnung der Stadt Tann (Rhön)“.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 14.12.2012, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.11.2018, 2. Änderungssatzung vom 14.02.2020 und 3. Änderungssatzung vom 30.04.2021 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Tann (Rhön), den 14.02.2025

Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön)
gez. Dänner

Siegel

Dänner, Bürgermeister