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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 36/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag sowie die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Fulda

am Sonntag, 08. Oktober 2023

1.

Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag sowie die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Fulda werden am Sonntag, den 08. Oktober 2023, gleichzeitig durchgeführt. Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Stadt Tann (Rhön) befindet sich für die Landtagswahl im Wahlkreis 15 (Fulda II) sowie für die Direktwahl im Landkreis Fulda und ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein für die Wahlen verbundenes Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17. September 2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Tann (Rhön), Marktplatz 9, 36142 Tann (Rhön), Rathaus - Zimmer EG 5 - zur Einsichtnahme aus.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Naturmuseum, Marktplatz 6, 36142 Tann (Rhön), 2. OG, zusammen.

2.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Das verbundene Wählerverzeichnis zur Landtagswahl und zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Tann (Rhön) wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Tann (Rhön), Marktplatz 9, 36142 Tann (Rhön), EG 05, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gem. § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung, Markplatz 9, 36142 Tann (Rhön), Rathaus, Zimmer EG 05, Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden für die Direktwahl nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17.09.2023 der Stadtverwaltung (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Für die Landtagswahl und die Direktwahl werden getrennte Wahlscheine erteilt. Der Wahlschein für die Landtagswahl (weiß) ist durch eine abweichende Farbgebung von dem Wahlschein für die Direktwahl (gelb) zu unterscheiden.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der/den darin bezeichneten Wahl/en durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweiligen Wahlkreises bzw. bei der Direktwahl der Landrätin oder des Landrates in einem beliebigen Wahlraum im Landkreis Fulda oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a.

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben,

b.

wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

c.

wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadtverwaltung gelangt ist.

Bei der Stadtverwaltung können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Die Beantragung ist ebenfalls über die Homepage der Stadt Tann (Rhön) möglich unter https://tann-rhoen.de/buergerservice-und-rathaus/digitale-verwaltung. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für die Landtagswahl

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

und

  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert;

für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrates:

  • einen amtlichen gelben Stimmzettel,
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

und

  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Bei der Landtagswahl einerseits und der Direktwahl andererseits sind jeweils eigene Wahlbriefe abzusenden:

Für die Rücksendung der Stimmzettelumschläge müssen für die Landtagswahl der hellrote Wahlbriefumschlag und für die Direktwahl der gelbe Wahlbriefumschlag verwendet werden. Zur Verdeutlichung ist auf diesem die Direktwahl abgedruckt, für die er verwendet werden darf.

Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung wird wegen einer eventuellen Stichwahl bei der Direktwahl wieder zurückgegeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Wahlen, bei denen sie wahlberechtigt sind, jeweils einen amtlichen Stimmzettel.

Wählerinnen und Wähler haben bei der Landtagswahl je eine Wahlkreis- und eine Landesstimme, bei der Direktwahl eine Stimme.

Der Stimmzettel für die Landtagswahl enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  • für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
  • für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

Wählerinnen und Wähler geben bei der Landtagswahl

  • die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

und

  • die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrates im Landkreis Fulda (gelb) sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der jeweiligen Vertretungskörperschaft angegeben sind.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Gewählt ist bei der Direktwahl, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 05.11.2023 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Die Stimmzettel müssen bei allen Wahlen von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.

4.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 11 Abs. 5 LWG, § 7 Abs. 5 KWG).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigen Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Tann (Rhön), den 04.09.2023

Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön)
gez. Dänner
Dänner, Bürgermeister