Titel Logo
Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 37/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Flurbereinigungsbeschluss

Thüringer Landesamt für  —  Erfurt, den 09. August 2023

Bodenmanagement und Geoinformation

Hohenwindenstraße 13a 99086 Erfurt

Flurbereinigungsverfahren Ulster-Schleid

Az. 3-2-0502

Flurbereinigungsbeschluss

1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Ulster-Schleid

Nach dem § 86 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wird für die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke die vereinfachte Flurbereinigung Ulster-Schleid, Wartburgkreis, angeordnet.

Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 234 ha. Das Verfahren wird unter der Leitung des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Südwestthüringen, Frankental 1, 98617 Meiningen durchgeführt.

2. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer bilden die "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Ulster-Schleid".

Die Teilnehmergemeinschaft ist nach § 16 FlurbG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Schleid.

3. Beteiligte

Nach § 10 FlurbG sind am Flurbereinigungsverfahren beteiligt (Beteiligte):

-

als Teilnehmer

die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlageneigentum;

-

als Nebenbeteiligte insbesondere

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e)

Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;

f)

Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.

4. Anmeldung von Rechten

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Südwestthüringen, Frankental 1, 98617 Meiningen, anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

5. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist nach § 34 Abs. 1 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans bzw. nach § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich; bei Absatz d) im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde:

a)

wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;

b)

wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c)

wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;

d)

wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Nach § 35 Abs. 1 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

6. Auslegung des Beschlusses mit Begründung

Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses und eine Gebietsübersichtskarte, in der die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes nachrichtlich dargestellt ist, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung

für die Flurbereinigungsgemeinde Schleid und die angrenzende Stadt Geisa sowie die angrenzende Gemeinde Gerstengrund

-

in der Stadtverwaltung Geisa, Marktplatz 27, 36419 Geisa

für die angrenzenden Gemeinden

-

Stadt Tann (Rhön) in der Stadtverwaltung, Marktplatz 9, 36142 Tann (Rhön),

-

Gemeinde Dermbach, in der Gemeindeverwaltung, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach

während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Begründung

In einem ca. 3,4 km langen Flussabschnitt der Ulster (Gewässer erster Ordnung), beginnend nördlich der Ortslage Motzlar, im weiteren Verlauf westlich die Ortslage Schleid passierend bis zum südlichen Beginn der Ortslage Geisa, bestehen erhebliche liegenschaftsrechtliche, agrarstrukturelle und landeskulturelle Mängel, welche zu Landnutzungskonflikten führen.

2 km, also 2/3 des Flussabschnittes, verlaufen auf Grund der vorgenommenen Begradigung und Verlegung über privates Grundstückseigentum. Dies betrifft ca. 5 ha des Flussbettes.

Durch die Begradigung und Verlegung der Ulster wurden die privaten Flurstücke teilweise zerschnitten und von einer Erschließung abgeschnitten. Des Weiteren existiert „rückständiger Grunderwerb“ hinsichtlich des Flussbettes. Diese Probleme sollen mittels Bodenmanagement im Flurbereinigungsverfahren aufgelöst werden.

Im Rahmen der Neuordnung sind die Besitzstände möglichst zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Rechtliche oder tatsächliche Zuwegungen sind auszuweisen bzw. zu schaffen.

Der Freistaat wird Eigentümer des kompletten Flusslaufes der Ulster ebenso von ausgewählten Abschnitten der Uferrandstreifen. Die durch den verlegten bzw. begradigten Fluss betroffenen Privateigentümer erhalten in der Ulsteraue landwirtschaftlich nutzbares Tausch- oder Ersatzland, das der Freistaat im Eigentum hat oder bei Bedarf noch zur Verfügung zu stellen hat. Bei Bedarf wird weiterer Grunderwerb erforderlich.

Die Ulster hat des Weiteren eine herausragende naturschutzfachliche Bedeutung und wurde sowohl als Naturschutzgebiet (jetzt: Pflegezone des Biosphärenreservates Rhön) als auch als FFH-Gebiet ausgewiesen. Sie unterliegt einer mehrfachen naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Die Abgrenzung der Naturschutzgebiete kann im Rahmen der Neuordnung an den neuen Flurstücksbestand zweckmäßig angepasst werden.

Die Ulsteraue wird weitestgehend großflächig bewirtschaftet. Unter diesem Aspekt besteht im Flurbereinigungsverfahren die Möglichkeit, das Wegenetz neu zu gestalten und bedarfsgerecht auszubauen. Davon soll Gebrauch gemacht werden.

Kernproblem der Erschließung ist die südwestlich von Schleid gelegene Brücke über die Ulster. Das etwa 90 Jahre alte Viadukt wird den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht. Sie kann den tonnenschweren Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft nicht länger standhalten. Aufgrund ihres maroden Bauzustandes ist schon seit längerem eine Überquerung nur noch bis 2,5 t Gesamtgewicht erlaubt. Die westlich der Ulster liegenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind dadurch unzureichend erschlossen. Die vorhandene Brücke muss abgerissen werden und durch eine neue Einweg - Spannbeton - Stahl - Brücke für 40 t Gesamtgewicht an gleicher Stelle ersetzt werden.

Der Bau eines modernen Viaduktes über die Ulster im Verfahrensgebiet als gemeinschaftliche Anlage hat höchste Priorität. Die Land- und Forstwirtschaft werden im erheblichen und nachhaltigen Maße unterstützt. Eine geordnete Erschließung der westlich der Ulster gelegenen Teile der Gemarkung Schleid leistet zukünftig einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft.

Der Wege- und Brückenbau dient vorrangig dem privatnützigen Interesse der Eigentümer und soll das kommunale Allgemeinwohl stärken.

Es gibt im Flurbereinigungsgebiet Ulster-Schleid erhebliche Interessenkonflikte und sich gegenseitig störende Nutzungen (Landnutzungskonflikte), die mittels Neugestaltung und Bodenordnung aufgelöst werden sollen. Dabei ist den besonderen Zielsetzungen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 FlurbG Rechnung zu tragen. Demnach können Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ermöglicht oder ausgeführt werden. Als Träger von Maßnahmen nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 FlurbG zwecks Durchführung der Bodenordnung im Bereich der Flussaue fungiert das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (Wasserwirtschaft). Ein entsprechender Antrag liegt vor. Für alle anderen Maßnahmen und gemeinschaftlichen Vorhaben ist die Teilnehmergemeinschaft zuständig, die aus den Grundstückseigentümern und Erbbauberichtigten gebildet wird.

Um den Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen, wurde das Flurbereinigungsgebiet, wie in der Anlage 1 beschrieben, abgegrenzt. Die Abgrenzung wurde so gewählt, dass sich die Ulster etwa mittig im Verfahrensgebiet befindet. Die Verfahrensgrenze orientiert sich dabei vorrangig an in der Örtlichkeit vorhandenen Wegen und Straßen sowie an der Gemarkungsgrenze.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG vom Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Südwestthüringen, in einer Aufklärungsversammlung am 15. März 2023 in Schleid eingehend über die Notwendigkeit und Ziele der Flurbereinigung, den Verfahrensablauf sowie über die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung aufgeklärt.

Die nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden gehört bzw. unterrichtet.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Ulster-Schleid nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 FlurbG vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Südwestthüringen

Frankental 1

98617 Meiningen

einzulegen.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Im Auftrag

gez. Claus Rodig

DS

Referatsleiter

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.

Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.

Anlage 1 zum Flurbereinigungsbeschluss Ulster-Schleid vom 09. August 2023

Gebietsabgrenzung

Gemarkung Schleid

Flur 1

Flurstücke Nr. 75, 76;

Flur 2

Flurstücke Nr. 22, 28/14, 29, 30, 31, 32, 35/1;

Flur 3

Flurstücke Nr. 30/4, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 58, 59, 60, 61, 62, 63/1, 63/2, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100/1, 100/2, 101, 102, 103, 104, 105/1, 105/2, 106, 107, 108, 109, 110, 111/1, 111/2;

Flur 7

Flurstücke Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7/1, 7/2, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22/1, 22/2, 23/1, 23/2, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55/1, 55/2, 56, 57, 58/1, 58/2, 58/3, 59/1, 59/2, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66/1, 66/2, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79/1, 79/2, 80/1, 80/2, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101/1, 101/2, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127/1, 127/2, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169/1, 169/2, 169/3, 170, 171, 172, 173, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182/1, 182/2, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191/1, 191/2, 192, 193/1, 193/2, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210;

Flur 8

Alle Flurstücke

Flur 9

Alle Flurstücke

Gemarkung Motzlar

Flur 1

Flurstück Nr. 118;

Flur 2

Flurstücke Nr. 14, 59, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81/1, 81/2, 82, 83, 84, 85/1, 85/2, 86, 87/1, 87/2, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96;

Flur 8

Flurstücke Nr. 1/3, 3/9, 4, 5/1, 5/2;