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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 43/2025
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Übermittlungssperren im Melderegister

Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre im Melderegister gemäß den §§ 36, 42 und § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)

Durch die Eintragung einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin und jeder Bürger die Weitergabe ihrer Daten für folgende Bereiche im Melderegister sperren lassen:

  • Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
  • Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
  • Auskunft an Parteien und Wählergruppen
    (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
  • Aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums
    (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)

Für die Eintragung einer Übermittlungssperre im Melderegister ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, einer Begründung bedarf es nicht. Die Übermittlungssperren sind unbefristet bis zum Widerruf gültig.

Die Anträge sind formlos und schriftlich zu richten an den Magistrat der Stadt Tann (Rhön), Marktplatz 9, 36142 Tann (Rhön). Die Anträge können auch auf der Internetseite www.tann-rhoen.de unter Bürgerservice und Rathaus / Digitale Verwaltung / Meldewesen „Beantragung von Übermittlungssperren“ online gestellt werden.