Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl S. 602), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Tann (Rhön) in der Sitzung am 11.11.2022 folgende
IV. Änderungssatzung
zur
ENTWÄSSERUNGSSATZUNG [EWS] vom 13.12.2013
beschlossen:
Artikel 1
Teil III, §§ 24 und 26 der Entwässerungssatzung vom 13.12.2013 erhalten folgende Neufassung:
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,34 EUR erhoben. |
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. | ||
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| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch | ||
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| a) | bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage | 2,90 EUR |
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| b) | bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung | 1,45 EUR |
| (2) | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt Tann (Rhön) bekanntzugeben. | ||
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| Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 2,90 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel 0,5 x festgestellter CSB + 0,50 800 | ||
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| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrades vor, kann die Stadt Tann (Rhön) der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. | ||
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Tann (Rhön), den 11.11.2022
| Der Magistrat der | |
| Stadt Tann (Rhön) | |
| gez.: | [Siegel] |
| Dänner | |
| Bürgermeister | |