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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 47/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Winterdienst in der Stadt Tann (Rhön)

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

wie in jedem Jahr möchten wir Sie auch in diesem Jahr an Ihre Winterdienstpflichten erinnern und gleichzeitig offene Fragen aus diesem Themenbereich klären.

Aufgrund der Straßenreinigungssatzung der Stadt Tann (Rhön) in der Fassung vom 16.05.1986 sind die Bürgerinnen und Bürger gesetzlich dazu verpflichtet, die öffentlichen Straßen zu reinigen. Zur Reinigungspflicht der Straße zählt vor allem auch der Winterdienst auf Gehwegen.

Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung können durch die Stadt Tann (Rhön) mit einer Geldbuße nach §13 der Straßenreinigungssatzung belegt werden. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, Ihrer Pflicht bezüglich der Straßenreinigung, hier speziell des Winterdienstes, regelmäßig nachzugehen.

Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen, Ihre Verpflichtung zu erkennen. Es wird erläutert, in welcher Art und Weise und zu welchen Zeiten der Winterdienst auszuführen ist. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, sind wir gerne bereit Ihnen weiter zu helfen.

Allgemein gilt:

Ein Grundstück löst an allen angrenzenden Straßen mit Gehwegen den Winterdienst aus. Dies gilt auch, wenn in einer Straße nur ein Gehweg ist und dieser vielleicht sogar auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt.

1. Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?

Die Eigentümer, Miteigentümer, Besitzer bzw. sonstige Reinigungspflichtigen der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind oder deren Erschließung möglich ist.

2. Was muss gereinigt werden?

Gehwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so frei von Schnee geräumt werden, dass deren Nutzung nicht beeinträchtigt ist. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein 1,50 m breiter Streifen entlang des Grundstücks als Gehweg. Zu den Gehwegen zählt auch der Fußweg entlang eines Grundstückes. Bei bebauten Grundstücken ist ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstückseingang und zur Fahrbahn zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar zu zerkleinern und seitlich abzulagern. Die Abflussrinnen und Einläufe müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

3. Wann muss geräumt werden?

Nach Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr (gegebenenfalls mehrmals am Tag).

4. Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?

Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und gehwegähnlich genutzte sonstige Straßenteile müssen in einer Mindestbreite von 1,50 m begehbar gemacht werden.

5. Welches Streumaterial darf verwendet werden?

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände eingesetzt werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach dem Auftauen sofort beseitigt werden.

6. Winterdienstregelungen bei Straßen mit einseitigem Gehweg

Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer beider Straßenseiten zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet, und zwar in Jahren mit gerader Endziffer (2024, 2026….) die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer (2023, 2025….) die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke.

7. Wo sind abgetragene Eisflächen und Schnee zu lagern?

Grundsätzlich sind der zu beseitigende Schnee und die abgetragenen Eisflächen von Gehwegen auf Flächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zu lagern. Der Schnee darf nur dann auf Verkehrsflächen abgelagert werden, wenn eine Lagerung außerhalb des Verkehrsraums nicht zugemutet werden kann.

8. Was ist zu tun bei Straßen ohne Gehweg?

Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein 1,50 m breiter Streifen höchstens jedoch 2,00 m Streifen entlang des Grundstücks als Gehweg. Zu den Gehwegen zählt auch ein Fußweg entlang eines Grundstückes.

Zur Verdeutlichung, wann unsere Bürgerinnen und Bürger zum Winterdienst verpflichtet sind, hier auszugsweise einige Beispiele:

a)

Familie Groß bewohnt ein Grundstück an einer Straße, die beidseitig Gehwege hat.

Familie Groß hat für den schwarz markierten Teil des Gehweges in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.

b)

Familie Klein bewohnt ein Eckgrundstück, welches an zwei Straßen angrenzt. Beide Straßen haben jeweils beidseitige Gehwege.

Familie Klein hat für die Gehwege entlang beider Straßen, die hier schwarz markiert sind, in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.

c)

Familie Müller bewohnt ein Grundstück, das an zwei zum Teil parallel verlaufende Straßen angrenzen. Beide Straßen haben beidseitig Gehwege. Familie Müller hat für die Gehwege entlang beider Straßen, wie hier schwarz markiert, in jedem Jahr den Winterdienst durchzuführen.

d)

Familie Maier bewohnt ein Grundstück an einer Straße mit einseitigem Gehweg.

Familie Maier hat auf dem schwarz markierten Teil des Gehweges in geraden Jahren (2024, 2026, 2028 usw.) den Winterdienst durchzuführen.

In geraden Jahren muss so geräumt werden.

In ungeraden Jahren muss so geräumt werden:

In ungeraden Jahren (2023, 2025, 2027 usw.) ist der Gehweg von den Grundstückseigentümern der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite durchzuführen und von Eis und Schnee zu räumen.

e)

Die Familien Schulz und Maier haben jeweils ein Eckgrundstück an einer Straße mit einseitigem Gehweg. Beide Grundstücke befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite des Gehweges und somit müssen beide Familien in den ungeraden Jahren (2023, 2025, 2027 usw.) den Winterdienst wie im schwarz markiertem Teil des Gehweges kenntlich gemacht, durchführen.

Zusätzlich muss jedoch der Einmündungsbereich der kreuzenden Straße, wie in der nebenstehenden Skizze dargestellt, jeweils von der Familie Schulz bzw. Maier von Schnee und Eis geräumt werden.

Hier noch einige allgemeine Informationen:

Die gemeindlichen Straßen sind nach Verkehrsbedeutung und Gefährdung in einem Räum- und Streuplan für den Winterdienst eingestuft. Im Grundsatz gilt, dass gefährliche und steigende Strecken, die ein besonderes Verkehrsaufkommen haben, in der höchsten Prioritätsstufe stehen und deshalb immer zuerst geräumt und gestreut werden. Ebenso werden Straßen, auf denen der öffentliche Personennahverkehr, der Schulbus vorrangig verkehren in diese hohe Priorität eingestuft. Dagegen werden die ebenen Straßen und Straßenteile, insbesondere mit Anliegerverkehr (Wohnstraßen), nur in Ausnahmefällen geräumt und gestreut. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Räumung dieser Straßen besteht seitens der Stadt nicht.

Wir bitten um Verständnis, dass der Schneepflug der Stadt in schmaleren Straßen nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn für das Räumfahrzeug, dessen Schild bereits eine Breite von 3,50 m hat, eine Fahrbahnbreite von mindestens 4 m verbleibt. Parkende Fahrzeuge sollten so abgestellt werden, dass der Schneepflug den Winterdienst problemlos durchführen kann.

Achtung!

Wer, entgegen den Regelungen, abgetragenen Schnee und Eis vom Gehweg auf die öffentlichen Verkehrsflächen bringt, muss damit rechnen, dass der Räumdienst diesen wieder zurück auf den Gehweg drängt.

Wenn der Gehweg von Schneefahrzeugen einer Kommune mit Schnee zugeschoben wurde, so müssen die Anlieger bzw. Verpflichteten diesen räumen und wieder passierbar machen. (OLG Nürnberg vom 25.11.1992 -AZ 4 U 1855/92)

Wir bitten Sie dringend darum, Ihrer Pflicht zum Winterdienst im eigenen Interesse und zur Sicherheit der Fußgänger nachzukommen.

Haben Sie Fragen zum Winterdienst bezogen auf Ihre persönlichen Gegebenheiten? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ansprechpartner im Rathaus:

Herr Ewald oder Frau Kessler

Tel.: 0 66 82 / 96 11-31 oder 96 11-34

E-Mail: m.ewald@tann-rhoen.de oder s.kessler@tann-rhoen.de

Ausführliche Informationen zum Thema Winterdienst und Straßenreinigung finden Sie in der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Tann (Rhön). Sie erhalten diese sowohl in der Stadtverwaltung, als auch im Internet unter www.tann-rhoen.de (Bürgerservice und Rathaus, Ortsrecht)