Die Niederschrift der Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
über die Sitzung der Verbandsversammlung des
Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“
am 20. November 2025 im Rathaus Ebersburg-Schmalnau
Sturmius Feuerstein, Ebersburg
Thomas Keidel, Ehrenberg
Moritz Weckbach, Ehrenberg
Ottmar Seng, Hilders
Reiner Jörges, Stellv. für Uwe Kirchner, Tann
Peter Kling, Hilders
Ramona Hornig, Tann
Verbandsvorsitzender Bürgermeister Ronny Günkel, Hilders
Bürgermeister Peter Kirchner, Ehrenberg
Bürgermeister Matthias Gelbe, Tann
1.Beigeordneter Ullrich Herold, Vertretung für Bürgermeister Benjamin Reinhart, Ebersburg
Geschäftsführerin Heike Baumgarten
Bauhofleiter Marcel Ewald
Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung, Herr Ottmar Seng eröffnete um 19:38 Uhr die Sitzung der Verbandsversammlung des Feldwege- und Grabenunterhaltungsverbandes „Hohe Rhön“ und stellte fest, dass die Versammlung beschlussfähig ist und gegen die Einladung keine Bedenken erhoben wurden. Auch gegen das Protokoll der letzten Verbandsversammlung wurden keine Einwände erhoben.
Strukturelle Veränderungen Verbandsverwaltung
Die Verbandsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass in der Vorstandssitzung am 14. Juli 2025 als stellvertretender Verbandsvorsitzender, Herr Matthias Gelbe, Bürgermeister der Stadt Tann als Nachfolger von Mario Dänner gewählt wurde.
In der Verbandsverwaltung wurde eine neue Stelle „Bauhofleiter“ beschlossen. Seit 15. Oktober 2025 ist die Stelle für drei Stunden wöchentlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung besetzt. Die Stelle der Geschäftsführung wurde um drei Stunden wöchentlich auf 22 Stunden gekürzt, sodass die Vorgaben im Stellenplan 2025 eingehalten werden.
Prüfbericht Jahresabschluss 2023
hier: Feststellung, Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
Der Verbandsvorstand nimmt den Prüfbericht der Revision des Landkreises Fulda sowie den Bericht der Geschäftsführerin zur Kenntnis. Das Jahr 2023 hat zum Vergleich zu 2022 wie folgt abgeschlossen, die Beträge wurden auf volle €-Beträge auf bzw. abgerundet:
| 2022 in € | 2023 in € | Unterschied |
| Eigenkapital | 138.711 | 160.331 | 21.620 |
| Rücklagen | 0 | 15.475 | 15.475 |
| Jahresergebnis | 12.828 | 21.620 | 8.792 |
| Finanzrechnung Zahlungsmittelbestand | 33.504 | 46.994 | 13.490 |
Der uneingeschränkte kommunale Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss sowie für die Haushaltswirtschaft 2023 wurde erteilt.
Die Verbandsversammlung beschließt die Entlastung des Verbandsvorstandes auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses 2023.
Dieser Beschluss ist dem Fachdienst Revision des Landkreises Fulda sowie dem Hessischen Landesrechnungshof mitzuteilen und gemäß § 114 Abs. 2 HGO öffentlich bekannt zu machen und auszulegen.
Abstimmung: 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen
Vorläufiger Jahresabschluss 2024
Am 03.08.2025 wurde die Verbandsversammlung per Rundruf über den aufgestellten Jahresabschluss 2024 informiert.
Nach Abgabe der Steuererklärung für die Umsatzsteuer 2024 für Tätigkeiten der Wasserversorgung hat sich der Jahresabschluss 2024 wie folgt geändert:
| Jahr 2024 | Aufstellungsbericht | aktuell |
| Bilanzsumme | 735.561,82 € | 735.848,01 € |
| Jahresergebnis (Fehlbetrag) | - 11.391,35 € | - 11.105,35 € |
| Finanzmittelstand | 34.766,77 € | 34.766,77 € |
Rücklagen aus Überschüssen
Im ordentlichen Ergebnis — 8.699,07 €
Im außerordentlichen Ergebnis — 6.776,31 €
Die Verrechnung mit dem Fehlbetrag erfolgt im Folgejahr 2025, so dass noch ein Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 5.306,28 € im Jahr 2025 ausgeglichen werden muss. Das außerordentliche Ergebnis hatte einen Überschuss von 2.900,00 €, dieser wird der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt. Die Rücklage erhöht sich somit auf 9.676,31 €.
Der vorläufige Jahresabschluss liegt der Revision zur Prüfung vor.
Genehmigung Haushalt 2025
Die Verbandsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass am 09. Mai 2025 die Genehmigung der in der Haushaltssatzung 2025 genehmigungspflichtigen Teile erfolgte.
Für 2025 war die Genehmigung des Investitionskredits in Höhe von 31.000,00€ sowie des Kassenkredits in Höhe von 80.000,00 € zu erteilen.
Gem. § 18 Abs. 1 KGG und 97 a HGO in Verbindung mit §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO wurde die Aufnahme dieser Kredite genehmigt.
Auflagen für das Haushaltsjahr 2025 wurden nicht erteilt.
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgte im Juli 2025 in der 27. Kalenderwoche und die Auslegung des Haushaltsplanes nach § 97 Abs. 5 HGO vom 7. bis 17.07.2025 im Rathaus Hilders.
Voraussichtlicher Jahresabschluss 2025
Hier: Genehmigung überplanmäßiger Aufwendungen
Die Verbandsversammlung nimmt den Bericht über den voraussichtlichen Jahresabschuss 2025 zur Kenntnis.
Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen sind bei Konto 61640000, „Instandhaltung von Kfz.“ entstanden. Hier wird der Ansatz von 32.000,00 € aufgrund unvorhersehbaren Reparaturen wegen erhöhtem Verschleiß voraussichtlich um mehr als 10.000,00 € überschritten.
Entsprechend § 8 Haushaltssatzung 2025 beschließt die Verbandsversammlung die erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen bei Konto 6164000 „Instandhaltung von Kfz.“ bis zu einer Höhe von 15.000,00 €.
Abstimmung: 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen
Haushaltssatzung und –plan 2026
Die Verbandsversammlung nimmt die Erläuterungen des Verbandsvorsitzenden in Form der Haushaltsrede zum Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Jahr 2026 zur Kenntnis.
Der Vorsitzende der Verbandsammlung stellt fest, dass der Haushaltsplanentwurf eingebracht ist.
Nach der Beratung beschließt die Verbandsversammlung die nachfolgende Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2026:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | ||
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 544.790,00 EUR |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -544.790,00 EUR |
|
| mit einem Saldo von | 0,00 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0,00 EUR |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 EUR |
|
| mit einem Saldo von | 0,00 EUR |
|
| ausgeglichen / mit einem Überschuss/Fehlbetrag von | 0,00 EUR |
| im Finanzhaushalt | ||
|
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
|
| aus laufender Verwaltungstätigkeit | 64.260,00 EUR |
|
| und dem Gesamtbetrag der | |
|
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 EUR |
|
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 28.000,00 EUR |
|
| mit einem Saldo von | -28.000,00 EUR |
|
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
|
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -33.200,00 EUR |
|
| mit einem Saldo von | -33.200,00 EUR |
|
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ | |
|
| Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 3.060,00 EUR |
festgesetzt
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
80.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 5
Es werden keine Umlagen erhoben.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach Umfang oder Bedeutung erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung, wenn sie den Haushaltsansatz um 10.000,00 € überschreiten.
§ 9
Nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO hat der Verband unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzeln vorgegebenen Finanzrahmen (Budgets) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Das ist der Fall, wenn nach Ausschöpfung aller Deckungsmöglichkeiten im vorgegebenen Finanzrahmen mehr als 50.000,00 Mehraufwendungen entstehen.
Deckungsfähigkeit
| 1. | Gemäß § 20 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Danach sind die Aufwendungen innerhalb des Produktes "55500 – Land- und Forstwirtschaft" gegenseitig deckungsfähig, d.h. Mehraufwendungen beieinem Produktsachkonto können durch Minderaufwendungen bei einem anderen Produktsachkonto des gleichen Hauptproduktbereiches (=Budget) herangezogen werden. |
|
| Diese Deckungsfähigkeit ist per GemHVO gegeben und bedarf keiner besonderen Vermerke im Haushaltsplan. |
| 2. | Ebenso dürfen zahlungswirksame Mehrerträge des Produktes "55500 - Land- und Forstwirtschaft" für entsprechende Mehraufwendungen des gleichen Produkts gem. § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. |
Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleiben gem. § 21 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch für zwei Jahre nach
Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Abstimmung: 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen
Verschiedenes
Der Bauhofleiter informiert über die voraussichtliche Anschaffung eines Woodcrackers (Fällgreifer) in 2026 der Ende November 2025 vorerst zur Miete als Anbaugerät am Kettenbagger getestet wird und in Hilders zum Einsatz kommt.
An die Anwesenden wurde die aktuelle Kostenordnung, gültig seit 01.07.2025 verteilt.
Sitzungsende: 20:46 Uhr
| Ottmar Seng | Baumgarten |
| Vorsitzender der Verbandsversammlung | Schriftführerin |