Aus gegebenen Anlässen weist die Stadtverwaltung darauf hin, daß Anschlußnehmer/innen verstärkt erst nach dem Ablesen der Wasserzähler bzw. nach dem Erhalt der Gebührenbescheide auf einen ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch aufmerksam werden bzw. die Stadt erst dann über evtl. Besonderheiten (z. B. Wasserrohrbruch im Haus, Gartenleitung etc.) informieren und um Gebührenerlaß nachgesucht wird. Nicht selten kommt es zu Mehrverbrauch von weit mehr als 100 cbm mit entsprechend hoher Gebührenbelastung.
Es wird daher an dieser Stelle wie folgt informiert:
| 1. | Die Wassergebühren (Mehrverbrauch) sind auch bei besonderen Umständen grundsätzlich zu zahlen, da das Wasser nachweislich verbraucht wurde und die Ursache eines Defektes (hinter der Wasseruhr) im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des/der Grundstückseigentümers/in liegt. |
| 2. | Die Abwassergebühren (Mehrverbrauch) können grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn nachweislich das Wasser nicht der Kanalisation zugeführt wurde, sondern ggf. z. B. im Erdreich/Garten etc. versickerte. |
Die Stadtverwaltung empfiehlt in diesem Zusammenhang, den Wasserzähler regelmäßig (z. B. monatlich) zu kontrollieren. Dadurch werden Leckagen und andere Besonderheiten schneller entdeckt. Nebenbei erfüllt es auch den Zweck, sich mit dem Verbrauch bzw. den Verbrauchsgewohnheiten besser vertraut zu machen.
Die neueren installierten sog. „Ultraschall-Wasserzähler“ erkennen zudem mögliche Leckagen. Im Display erscheint die Meldung
Bei älteren herkömmlichen Wasserzählermodellen achten Sie darauf, dass das Durchflußrädchen am Wasserzähler zum Stillstand kommt, wenn nicht gezapft wird.
Der Magistrat hat sich bereits in seiner Sitzung am 14.02.2005 mit dieser Thematik beschäftigt und einen Grundsatzbeschluss gefasst, der hiermit nachfolgend bekanntgegeben wird.
„Aus grundsätzlichen Erwägungen wird beschlossen, Befreiungen von Wasser- bzw. Abwassergebühren nur dann zu gewähren, wenn der/die Grundstückseigentümer(in) /Antragsteller(in) einen unvorhersehbar hohen Verbrauch (durch Wasserrohrbruch, defekte Installationen und Armaturen und dgl.) innerhalb von 4 Wochen nach bekannt werden bei der Verwaltung meldet.“
Es wird um Beachtung im eigenen finanziellen Interesse gebeten, da sich die Verwaltung bzw. der Magistrat immer an diesem Grundsatzbeschluss orientieren wird.
Des Weiteren wird auf § 32 der städt. Wasserversorgungssatzung hingewiesen, wonach jeder Anschlußnehmer die allgemeine Pflicht hat, ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlußleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Stadt zu melden.
Tann (Rhön), den 15.12.2023