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Stadtanzeiger Tann (Rhön)
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert am 13.12.2019 (GVBl. I S. 434) in Verbindung mit § 35 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert am 16.12.2025 (GVBl. Nr..110) wird im Wege einer Allgemeinverfügung bestimmt:

§ 1

Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) wird das Offenhalten von Verkaufsstellen im unmittelbaren Marktbereich in der Kernstadt Tann (Straßen: Am Stadttor – Marktplatz – Marktstraße – Steinweg) anlässlich des traditionellen Maimarktes (Jahrmarkt) am Sonntag, den 03. Mai 2026 in der Zeit von 11.30 bis 17.00 Uhr freigegeben.

Bei dem jährlich am ersten Maiwochenende stattfindenden Jahrmarkt ist erfahrungsgemäß mit 3.000 bis 4.000 Besuchern zu rechnen. Der erwartete Besucherstrom resultiert somit nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Marktes. Der Bereich der Ladenöffnung erstreckt sich auf den unmittelbaren, abgesperrten Marktbereich. Die Freigabeentscheidung ist somit gemäß den Vorgaben des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes rechtmäßig. Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis – dem Veranstalter des Marktes, dessen Besuchern und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, als auch Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zu berücksichtigen.

§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten die Verkaufsstelle offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des HLöG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 3

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 HLöG. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.

§ 4

Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das HLöG und können die Freigaberegelungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

§ 5

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Tann (Rhön) www.tann-rhoen.de/bekanntmachungen in Kraft.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 6 Abs. 3 HLöG).

Tann (Rhön), den 28. Januar 2026

Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön)

(Siegel)

gez. Gelbe

Gelbe

Bürgermeister