Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Tann (Rhön) am 14.02.2025 die folgende 3. Änderungssatzung über die Erhebung einer Hundesteuersatzung im Gebiet der Stadt Tann (Rhön) vom 30.03.2007 beschlossen:
Artikel 1
§ 7 Abs. 1 Buchstabe b) erhält folgende Neufassung:
| b) | Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Jagdhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Tann (Rhön) anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. |
Artikel 2
Artikel 1 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Tann (Rhön), den 14.02.2025
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| Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön) |
| Siegel | gez. Dänner |
| | Dänner, Bürgermeister |