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Villmarer Bote
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

der Stichwahl des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar

am 17.03.2024 von 8.00 bis 18.00 Uhr

Der Marktflecken Villmar ist in folgende sieben Wahllokale eingeteilt:

Wahlbezirk Nr. 1

Villmar, König-Konrad-Halle, König-Konrad-Straße 36

Wahlbezirk Nr. 2

Villmar, Johann-Christian-Senckenberg-Schule,Ferdinand-Dirichs-Straße

Wahlbezirk Nr. 3

Aumenau, Eichelberghalle, Jahnstraße 14

Wahlbezirk Nr. 4

Seelbach, Seelbachtalhalle, Bahnhofstr. 16

Wahlbezirk Nr. 5

Falkenbach, Dorfgemeinschaftshaus, Backhausstr. 2

Wahlbezirk Nr. 6

Langhecke,Pfarr- u. Gemeindezentrum Langhecke, Kirchstraße 4

Wahlbezirk Nr. 7

Weyer, Volkshalle, Untergasse 18

In der Zeit vom 11.03. bis 15.03.2024 liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Gemeindevorstand des Marktfleckens Villmar, Rathaus, Zimmer Nr. 4, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar, ein Verzeichnis über barrierefreie Wahlräume bereit; es muss evtl. ein Wahlschein beantragt werden.

Die Wahlbenachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl. Wahlbe-rechtigte, die für die Direktwahl bereits eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten daher für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung. Die Stichwahl findet in denselben Wahlbezirken und Wahlräumen wie die vorausgegangene Direktwahl statt.

Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.03.2024 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direktwahl nicht im Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben (§§ 60, 16a Abs. 2 der Hessischen Kommunal-wahlordnung – KWO), erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl (§ 44 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes – KWG). Sofern diese Personen noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an den Gemeindevorstand wenden.

Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den all-gemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Personen, die nicht mehr über einen Antragsvordruck verfügen, wenden sich schnellstmöglich an den Gemeinde-vorstand.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und hat deshalb einen amtlichen Personalausweis – nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen Identitätsausweis – oder Reisepass mitzubringen. Zur Erleichterung des Wahlgeschäfts soll auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Gemeinde

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will und die Unterlagen nicht von Amts wegen erhält oder sie bereits vor der Direktwahl beantragt hat, muss sich von dem Gemeindevorstand den amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl beschaffen. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in ver-schlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig dem Gemeindevorstand zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Gemeindevorstand abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahl-unterlagen beim Gemeindevorstand ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 17.00 Uhr in Villmar, Rathaus, 2. OG, Peter-Paul-Str. 30, zusammen.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme; das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldbuße bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Nach § 41 i.V.m. § 17 a Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Verstöße gegen diese Verbote können nach § 41 i.V.m. § 17 a Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Der amtliche Stimmzettel enthält bei der Teilnahme von zwei Personen die folgenden Angaben der Bewerber nebeneinander.

Familien- und Rufname

Alter

Beruf oder Stand

Gemeinde der

Hauptwohnung

Träger des

Wahlvorschlags

Rubröder,Matthias

37 Jahre

Bürgermeister

Villmar

CDU

Bokler, Alicia

30 Jahre

Biotechnologin

Villmar

SPD

Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraumes den amtlich hergestellten Stimmzettel.

Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch Einzeichnen eines Kreuzes in den Kreis oder auf andere Weise eindeutig, welchem Bewerber sie die Stimme geben will und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Stimmzettel, die nicht in dieser Weise gekennzeichnet werden, sind ungültig.

Villmar, den 05.03.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Schmidt,
Gemeindewahlleiter