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Villmarer Bote
Ausgabe 13/2026
Feuerwehren
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Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Villmar

Einladung zur gemeinsamen Jahreshauptversammlung

Liebe Kameradinnen und Kameraden,

hiermit lade ich gemäß §19  Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Villmar zur gemeinsamen Jahreshauptversammlung

am 02.04.2026 um 19:30 Uhr in das

Pfarrheim (Kirchstraße/Weyerer Sträuch) nach Langhecke ein.

Die Tagesordnung ist der nachfolgenden Seite zu entnehmen.

Ich bitte um vollzählige Teilnahme und rechtzeitiges Erscheinen.

Anzug: Uniform

Mit kameradschaftlichen Grüßen

 

 

(Kahlheber)

Tagesordnung

1.

Eröffnung und Begrüßung

2.

Totengedenken

3.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

4.

Jahresberichte

 

a.

Gemeindebrandinspektor

 

b.

Zugführer Katastrophenschutzzug

 

c.

Gemeindejugendfeuerwehrwart

 

d.

Gemeindekinderfeuerwehrwart

5.

Grußworte

6.

Ehrungen und Beförderungen

 

a.

Ehrungen

 

b.

Beförderungen

7.

Anträge, Aussprache und Verschiedenes

 

 

§ 19

GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(1)

Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar statt.

 

Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2)

Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor ein-berufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3)

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrhaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 Satz 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4)

Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors und seines Stellvertreters - die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung und die Angehörigen der Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5)

Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6)

Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.