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Villmarer Bote
Ausgabe 14/2025
Kirchliche Nachrichten
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Bericht des Vorsitzenden der Ev. Kirchengemeinde zur Gemeindeversammlung

Sehr geehrte Kirchenmitgliederinnen,

Sehr geehrte Kirchenmitglieder,

Wie im §23 der Kirchenordnung vorgeschrieben ist, muß eine Gemeindeversammlung einberufen werden, wenn sich grundlegendes in der Kirchengemeinde ändern soll, in der die Vorhaben der Kirchengemeinde mitzuteilen sind.

In der Versammlung am Sonntag den 23.3.25., nach dem Gottesdienst wurde vom 1.Vorsitzenden Wilhelm Schaffner nachfolgende Erklärung abgegeben.

Wie schon im Gemeindebrief abgedruckt standen unserer Kirchengemeinde zur Umsetzung für den Prozess EKHN 2030, 3 Rechtsformen zur Wahl.

1.

eine Arbeitsgemeinschaft

2.

eine Gesamtkirchengemeinde

3.

eine Fusion.

Zunächst hat sich der Kirchenvorstand für eine Arbeitsgemeinschaft ausgesprochen.

Da die Mehrheit im Nachbarschaftsraum keine Arbeitsgemeinschaft mit Aumenau eingehen wollte, die Kirchenleitung eine Gesamtkirchengemeinde bevorzugt, haben wir unseren Beschluss neu gefasst.

Nach einer informativen Sitzung aller Vorsitzenden der Nachbarschaftsgemeinden, in der die finanziellen Verhältnisse und Rücklagen aller Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum offengelegt wurden, konnten unsere Bedenken hinsichtlich der Verwendung der Rücklagen ausgeräumt werden.

Zumal alle Gemeinden, in der Summe ähnliche Rücklagen, pro Kirchenglied haben wie wir.

In einem Gemeinsamen Haushalt der Gesamtkirchengemeinde werden diese Rücklagen, für jede einzelne Kirchengemeinde weitergeführt.

Wir, der Kirchenvorstand Aumenau, hat bei seiner Sitzung am 11.03.25 beschlossen:

Ich zitiere:

Nach längerer Diskussion wird folgendes beschlossen:

1.

Der Kirchenvorstand Aumenau stimmt der Rechtsform Gesamtkirchengemeinde zu.

2.

Der KV Aumenau, behält sich die Zustimmung der Vorliegenden Satzung vor, bis folgende Punkte geklärt sind.

a.

Zusammensetzung Ges. Kirchenvorstands :

Limburg 4 Mitglieder

Runkel 3 Mitglieder

alle anderen 2 Mitglieder

b.

Problematik Aufgaben der Ortskirche:

Regionalgesetz § 44 Abs.2 Abschnitt Nr.3,

es muss geklärt werden, wie diese Gesetzesvorgaben in der Satzung abgebildet werden.

c.

Satzungsänderung nur mit 2/3 Mehrheit.

Einen Auszug aus dem genannten Gesetz finden Sie in der Handreichung. (Die zu den Bürozeiten im Gemeindebüro abgeholt werden können).

Ebenfalls beschlossen wurde:

Dass der Gemeindebrief statt wie bisher in 2-monatiger Ausgabe, nun ¼ Jährlich erscheint.

Dies war notwendig, um im Einklang der Erscheinungsweise im Nachbarschaftsraum zu sein.

Gerne teile ich Ihnen mit:

Dass die Vertreter der Nachbarschaftsräume zusammen mit den Pfarrerinnen und Pfarrer bei einem Klausurwochenende in Naurod einen gemeinsam verbindlichen Gottesdienstplan, für den gesamten Nachbarschaftsraum, erstellt haben.

Für Aumenau ist festgelegt, dass jeden 1. Sonntag im Monat ein Gottesdienst durch das VT (Verkündigungsteam) gehalten wird und jeder 3. Sonntag von Prädikanten.

Wir beginnen in Aumenau am 20.07. mit einem Sommergottesdienst für alle Gemeinden im Nachbarschaftsraum.

Während der Sommerzeit findet jeden Sonntag nur ein Gottesdienst im Nachbarschaftsraum statt. Im Gottesdienstplan ist gewährleistet, dass je 1 Gottesdienst in jeder Nachbarschaftsgemeinde stattfindet.

In der Handreichung finden Sie einen Plan für alle Gottesdienste im Nachbarschaftsraum inklusiv der Sondergottesdienste.

Im ersten ¼ jährlichen erscheinenden Gemeinderbrief wird der Gottesdienstplan veröffentlicht.

Ich freue mich, dass wir das geschafft haben.

gez.
Wilhelm Schaffner