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Villmarer Bote
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Villmar

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 374) hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Villmar folgende

FEUERWEHRSATZUNG

beschlossen:

§ 1

Gleichstellungbestimmung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2

Organisation, Bezeichnung

(1)

Die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Villmar ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Marktflecken Villmar“

(2)

Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteils

Villmar

Aumenau

Falkenbach

Langhecke

Seelbach

Weyer

(3)

Die Freiwillige Feuerwehr Marktflecken Villmar steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors.

§ 3

Aufgaben der freiwilligen Feuerwehr

(1)

Die Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

(2)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4

Gliederung der freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Marktflecken Villmar gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung

2. Katastrophenschutzzug (LZ 10)

3. Alters- und Ehrenabteilung

4. Jugendfeuerwehr

5. Kinderfeuerwehr

6. Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung

§ 5

persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten

(1)

Die Feuerwehrangehörigen haben die durch den Marktflecken Villmar unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann der Marktflecken Ersatz verlangen.

(2)

Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

a)

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)

Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,

c)

den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d)

die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

aa.)

wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 - 91 s StGB

bb.)

wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB

cc.)

wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB

dd.)

wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB

ee.)

wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 - 306 c StGB

(3)

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 diese an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 6

Aufnahme in die Einsatzabteilung der

freiwilligen Feuerwehr

(1)

Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2)

Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung im Marktflecken Villmar haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze im Marktflecken Villmar und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet sein, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3)

Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrand-inspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7)

Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Gemeindebrandinspektor beendet werden.

§ 7

Rechte und pflichten der angehörigen der Einsatzabteilung

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors und der der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

(3)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(4)

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5)

Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(6)

Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebiets gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1)

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

dem Austritt,

c)

dem Ausschluss,

d)

der Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung.

(2)

Die Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.

(4)

Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

(5)

Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Leiter der Feuerwehr beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

§ 9

Ordnungsmaßnahmen

(1)

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

a)

eine mündliche Ermahnung,

b)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,

c)

eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung),

d)

einen befristeten Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre) aussprechen.

(2)

Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10

Katastrophenschutzzug (LZ 10)

(1)

Die Freiwillige Feuerwehr Marktflecken Villmar bildet einen Katastrophenschutzzug.

(2)

Die Aufgaben des Katastrophenschutzzuges umfassen:

a)

bei örtlichen und überörtlichen Schadensereignissen Hilfe zu leisten,

b)

die Ausbildung zu fördern,

c)

die Zusammenarbeit der Freiwilligen Feuerwehren des Marktfleckens Villmar zu fördern.

Die Bestimmungen der §§ 24 ff. HBKG bleiben unberührt.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar untersteht der Katastrophenschutzzug der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Gemeindebrandinspektors, der sich eines Zugführers und gegebenenfalls eines stellvertretenden Zugführers bedient.

(4)

Der Zugführer bzw. der stellvertretende Zugführer leitet den Katastrophenschutzzug.

(5)

Ernannt werden kann nur, wer die Ausbildung zum Zugführer nach dem Hessischen Katastrophenschutzkonzept mit Erfolg absolviert hat. Sofern die Ausbildungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Ernennung nicht erfüllt sind, sind diese im Zeitraum von 24 Monaten nachzuholen. Eine Ernennung erfolgt in diesem Falle nur kommissarisch.

§ 11

Leiter Atemschutz

(1)

Für die Freiwillige Feuerwehr Marktflecken Villmar wird auf Vorschlag des Gemeindebrandinspektors und mit Zustimmung des Wehrführerausschusses vom Gemeindevorstand ein Leiter Atemschutz ernannt. Die Amtszeit ist an keine zeitliche Frist gebunden.

(2)

Ernannt werden kann nur, wer die entsprechende Ausbildung nach der FwDV 7 und die Befähigung zum Atemschutzgerätewart hat.

(3)

Der Leiter Atemschutz hat den Gemeindebrandinspektor in allen Fragen des Atemschutzes zu beraten. Er ist Leiter der Atemschutzwerkstatt und damit verantwortlich für die Einsatzbereitschaft aller Atemschutzgeräte in den Ortsteilfeuerwehren. Er ist für die Planung der jährlich vorgeschriebenen Einsatzübungen sowie die Belastungsübungen auf der Atemschutzübungsstrecke nach FwDV 7 verantwortlich. Der Leiter Atemschutz wird während der Zeit, in der er dieses Amt ausübt, zum Ehrenbeamten des Marktfleckens Villmar ernannt.

§ 12

Alters- und Ehrenabteilung

(1)

In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)

Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend).

(3)

Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, die logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit), die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrtechnische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) sowie Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

(4)

Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 13

Jugendfeuerwehr

(1)

Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar führt den Namen „Jugendfeuerwehr Marktflecken Villmar“ und den Ortsteilnamen als Zusatz.

(2)

Die Jugendfeuerwehr Markflecken Villmar ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum vollendeten 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und der Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile enthält.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes bedient. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das Gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile.

(4)

Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 14

Kinderfeuerwehr

(1)

Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar führt den Namen „Kinderfeuerwehr Markflecken Villmar“ und den Ortsteilnamen als Zusatz

(2)

Die Kinderfeuerwehr Marktflecken Villmar ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeindekinderfeuerwehrwartes bedient. Der Gemeindekinderfeuerwehrwart muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

(4)

Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 15

Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung

(1)

Die Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar führt den Namen „Blasorchester der Freiwilligen Feuerwehr Villmar”.

(2)

Die Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig und ehrenamtlich zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar untersteht die Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.

§ 16

Gemeindebrandinspektor, stellvertretender Gemeindebrandinspektor, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

(1)

Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar ist der Gemeindebrandinspektor.

(2)

Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt.

(3)

Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar (§ 19) statt.

(4)

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwVO) nachweisen kann. Zudem soll er seine Hauptwohnung in dem Marktflecken Villmar haben.

(5)

Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit des Marktflecken Villmar ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandinspektor, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(6)

Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.

Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit des Marktflecken Villmar ernannt.

(7)

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

(8)

Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des entsprechenden Ortsteils angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der (getrennten) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 20).

(9)

Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des entsprechenden Ortsteils angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der (getrennten) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 20).

(10)

Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

§ 17

Wehrführerausschuss

(1)

Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus

a)

Gemeindebrandinspektor

b)

Stellv. Gemeindebrandinspektor

c)

Wehrführern

d)

Stellv. Wehrführern

e)

Zugführer Katastrophenschutzzug (LZ 10)

f)

Gemeindejugendfeuerwehrwart

g)

Gemeindekinderfeuerwehrwart

besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar zu koordinieren. Im Verhinderungsfall des Wehrführers und dessen Stellvertreter, kann eine Ersatzperson aus der Einsatzabteilung an der Sitzung teilnehmen. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Bedarf können weitere Mandatsträger und Beschäftigte des Marktflecken Villmar, sowie weitere Fachberater eingeladen werden.

(2)

Der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Über die Sitzungen des Wehrführerausschuss ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3)

Bei Abstimmungen haben jeder Ortsteil und der Gemeindebrandinspektor eine Stimme. Bei Stimmgleichheit hat der Gemeindebrandinspektor zwei Stimmen; im Verhinderungsfall der Stellv. Gemeindebrandinspektor, der die Sitzung leitet.

§ 18

Feuerwehrausschüsse

(1)

Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr Marktflecken Villmar jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)

Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus zwei Angehörigen der Einsatzabteilungen, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart, des Kinderfeuerwehrwartes und ggf. dem Leiter der Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung.

(3)

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in der (getrennten) Jahreshauptversammlung (§20). Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4)

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor, sein Stellvertreter sowie der Gemeindevorstand haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Der Gemeindevorstand kann ein Mitglied mit Rederecht in die Sitzung entsenden. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 19

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(1)

Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar statt.

Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2)

Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3)

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrhaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 Satz 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4)

Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors und seines Stellvertreters – die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung und die Angehörigen der Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5)

Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6)

Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 20

Getrennte Jahreshauptversammlung

(1)

Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Orteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Marktflecken Villmar statt.

(2)

Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)

Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4)

§ 19 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 21

Wahlen

(1)

Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)

Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll.

Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind durch Wahl bestimmte Funktionen durch den Gemeindevorstand zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3)

Die Wahlberechtigten sind über Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrhaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 19 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4)

Der Gemeindebrandinspektor, sein Stellvertreter, Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Vertreter der Einsatzabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Vertreter Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(5)

Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(6)

Wahlvorschläge für den Gemeindebrandinspektor und dessen Stellvertreter sind bis 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung über den Gemeindevorstand beim Wehrführerausschuss einzureichen. Darüber hinaus hat der Wehrführerausschuss jederzeit die Möglichkeit einen eigenen Kandidaten, bei einfacher Mehrheit im Wehrführerausschuss, für das Amt des Gemeindebrandinspektors und dessen Stellvertreter vorzuschlagen.

(7)

Bei Scheitern oder nicht Zustandekommen der Wahl hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle rechtzeitig eine Versammlung nach § 19 einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl stattfinden kann.

(8)

Kommt eine Wahl (nach Abs. 7) binnen 2 Monaten nicht zustande gilt §12 Abs. 3 HBKG entsprechend.

(9)

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 19 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, dessen Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

§ 22

Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 23

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 05.03.2013, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.07.2020, außer Kraft

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Villmar, den 30.11.2023

Der Gemeindevorstand des

Marktfleckens Villmar

Siegel

Matthias Rubröder, Bürgermeister