Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Villmar am 23.02.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | ||
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.613.671 € |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.613.671 € |
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| mit einem Saldo von | 0,00 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0,00 € |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 € |
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| mit einem Saldo von | 0,00 € |
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| mit einem Defizit von | 0,00 € |
| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf (1) | 1.413.003 € |
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| und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 312.000 € |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.297.645 € |
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| mit einem Saldo von (2) | 8.985.645 € |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 8.985.645 € |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.792.850 € |
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| mit einem Saldo von (3) | 7.192.795 € |
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| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres | -379.847 € |
festgesetzt.
(1) = Finanzergebnis lfd. Tätigkeit
(2) = Summe Investitionen abzgl. Einzahlungen (z. B. Beiträge) = geplante Kreditaufnahme
(3) = Nettokreditaufnahme (Neuaufnahme abzgl. Tilgung)
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 8.985.645 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.050.000,00 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zu den rechtzeitigen Leistungen von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 € festgesetzt.
Dieser Betrag resultiert aus der Liquiditätsplanung für 2023 inklusive unvorhergesehene Bedarfe (Puffer).
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeinde werden nach der Hebesatzsatzung erhoben.
Für das Haushaltsjahr 2023 sind sie wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 420 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf
| 400 v.H. | |
§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder Kosten dürfen ohne weiteres geleistet werden, wenn sie haushaltsneutralen Charakter haben. Dies gilt insbesondere für die Abwicklung der Inneren Verrechnungen, der Kalkulatorischen Kosten, die Verwendung zweckgebundener Spenden, sofern diese aus entsprechenden über- und außerplanmäßigen Einzahlungen resultieren sowie die Verrechnung der Bauhofleistungen.
Über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Rahmen des § 100 HGO und der Budgetierungsrichtlinie:
Der vorherigen Zustimmung durch die Gemeindevertretung bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die im Ergebnishaushalt den Betrag von 10.000 € und im Finanzhaushalt von 25.000 € überschreiten, bei Investitionen sobald 10 % des Haushaltsansatzes überschritten werden.
Über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnishaushalt mit einem Betrag von über 5.000 € bis zu einem Betrag von 10.000 € und im Finanzhaushalt mit einem Betrag von 5.000 € bis 25.000 € entscheidet der Gemeindevorstand.
Die Gemeindevertretung überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für einen Betrag von bis zu 5.000 € auf den Bürgermeister.
Die Gemeindevertretung ist über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die der Bürgermeister bzw. der Gemeindevorstand beschlossen hat, zu informieren.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die sich aufgrund von Haushaltsausgaberesten ergeben, bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
Villmar, den 23.02.2023
Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, Schiede 43, 65549 Limburg
Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Haushaltssatzung des Marktfleckens Villmar für das Haushaltsjahr 2023 wird wie folgt erteilt:
1. Die im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 (§ 1 der Haushaltssatzung) festgesetzte
Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (Finanzhaushalt)
wird gemäß § 97a Nr. 1 HGO in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO genehmigt (siehe auch Ziffer II.3).
2. Die Inanspruchnahme des in § 3 der Haushaltssatzung 2023 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von max.
4.050.000,00 Euro
(in Worten: vier Millionen fünfzigtausend Euro)
wird gemäß § 97a Nr. 3 HGO in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO genehmigt.
3. Die Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen) des Finanzhaushaltes in Höhe von max.
8.985.645,00 Euro (in Worten: acht Millionen neunhundertfünfundachtzigtausendsechshundertfünfundvierzig Euro)
wird gemäß § 97a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO genehmigt.
4. Die Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Höchstbetrages der Liquiditätskredite in Höhe von max.
3.000.000,00 Euro
(in Worten: drei Millionen Euro)
wird gemäß § 97a Nr. 5 HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO genehmigt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt im Zeitraum vom 26.06.2023 bis 07.07.2023 im Rathaus Peter-Paul-Straße 30 65606 Villmar im Zimmer 8 während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Wir bitten um Terminreservierung unter 06482-9121-0. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan steht im Internet unter www.villmar.de ebenfalls zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Villmar, den 22.06.2023