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Villmarer Bote
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung

über die Auslegung

zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben

ESTW Obere Lahn - PFA 3: Änderung der Verkehrsstationen Gräveneck, Fürfurt, Aumenau und Villmar; Änderung von Bahnübergängen in den Ortschaften Gräveneck, Fürfurt, Seelbach und Villmar; Änderung an den Gleisanlagen im Bahnhof Aumenau sowie Rückbau (Schließung) einer Eisenbahnüberführung über einen Fuß- und Radweg in Villmar

(Geschäftszeichen: 55142-551ppw/175-2021#012)

Das Vorhaben ESTW Obere Lahn schafft die baulichen Voraussetzungen für einen elektronisch gesteuerten Zugbetrieb auf der Eisenbahnstrecke 3710 Wetzlar – Koblenz („Lahntalbahn“) und ist in vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) unterteilt. Der hier gegenständliche PFA 3 erstreckt sich über die Gemeinden Weinbach und Villmar. Geplant sind die barrierefreien Ausbauten der Stationen Gräveneck, Fürfurt, Aumenau und Villmar durch bauliche Änderungen der Bahnsteige bzw. deren Zuwegungen sowie Umbauten an den Bahnübergängen (BÜ) in den Ortschaften Gräveneck (BÜ „In der Aue“), Fürfurt (BÜ „Bahnhofsringstraße“), Seelbach (BÜ Wirtschaftsweg über Bahn-km 37,594) und Villmar (BÜ „Unterau“ sowie BÜ Wirtschaftsweg über Bahn-km 42,205). Zudem werden die Gleisanlagen im Bahnhof Aumenau durch den Einbau einer neuen Weichen-verbindung geändert und eine Eisenbahnüberführung (EÜ) über einen Fuß- und Radweg in Villmar (Nähe BÜ „Unterau“) zurückgebaut und der Bahndamm an dieser Stelle für den Verkehr geschlossen.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vom 17.06.2021 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Weinbach und Villmar beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 05.05.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird aufgrund der COVID-19 Pandemiesituation in der Zeit vom 24.07.2023 bis einschließlich 28.08.2023 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes

www.eisenbahn-bundesamt.de

(Pfad: Themen-Planfeststellung-Anhörungsverfahren-Hessen)

zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Dies ersetzt gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) die Auslegung im üblichen Rahmen.

Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG liegt der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen in der Zeit vom 24.07.2023 bis einschließlich 28.08.2023 (einen Monat plus Verlängerung) in der Stadt- bzw. Gemeindever-waltung Gemeinde Villmar, Peter-Paul-Straße 30, 6560 Villmar, Erdgeschoss, Bauamt Flur während der folgenden Zeiten

am Montag

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

am Dienstag

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

am Mittwoch

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

am Donnerstag

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

am Freitag

von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.

1.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 11.09.2023 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt/Main, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3.

Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8.

Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

11.07.2023

gez. M. Rubröder
Bürgermeister