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Villmarer Bote
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung

zur Beschränkung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Limburg – Weilburg als zuständige unter Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung.

1.

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bächen, Flüsse, Seen) im Landkreis Limburg – Weilburg wird mit Wirkung vom 23.Juli 2023 bis auf weiteres im gesamten Kreisgebiet untersagt.

2.

Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger).

3.

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres – längstens jedoch bis zum 15. November 2023 sofern sie nicht vorab durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Limburg – Weilburg aufgehoben wird.

4.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

5.

Die untere Wasserbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

II. Begründung

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und den seit Wochen bzw. Monaten fehlenden abflussrelevanten Niederschlägen haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Einige Fließgewässer im Landkreis sind bereits trocken gefallen. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die gefallenen Niederschlagsmengen in den vergangenen Monaten liegen weit unter dem Durchschnitt. Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.

Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 abs. 1 WHG i.V.m. § 65 Abs. 1Hessisches Wassergesetz (HWG) sowie den §§ 33, 25, 26 WHG und 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 HWG.

Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushaltes, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch dann zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderung notwendig sind.

Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet, die Gewässer vor Beeinträchtigungen durch eine weitere Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende, extreme Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor weiteren Schaden zu bewahren.

Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

III. Hinweise

Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte).Sofern die Einschränkung von Bedürfnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.

Die vorstehende Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz)

IV. Zuständigkeit

Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg – Weilburg ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 64 (3), 65 (1) Hessisches Wassergesetz für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständigen Behörde.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Landkreises Limburg – Weilburg, Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, über die Postanschrift Schiede 43, 65549 Limburg, eingelegt werden.

Limburg, den 18. Juli 2023