Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Villmar am 24.07.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| Ansatz 2025 |
| im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -17.715.373,00 |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.714.973,00 |
| mit einem Saldo von | -400,00 |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -276.827,00 |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
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| mit einem Saldo von | -276.827,00 |
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| mit einem Überschuss von | -277.227,00 |
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| im Finanzhaushalt |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf (1) | 1.071.173,00 |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 805.327,00 |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.107.105,00 |
| mit einem Saldo von (2) | -3.301.778,00 |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.301.778,00 |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.348.000,00 |
| mit einem Saldo von (3) | 1.953.778,00 |
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| mit einem Zahlungsmittelfehlbetrag des Haushaltsjahres von | -276.827,00 |
| festgesetzt (= 1+2+3) |
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§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.301.778,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 650.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zu den rechtzeitigen Leistungen von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 € festgesetzt.
Dieser Betrag resultiert aus der Liquiditätsplanung für 2025 inklusive unvorhergesehene Bedarfe (Puffer).
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeinde werden nach der Hebesatzsatzung erhoben.
Für das Haushaltsjahr 2025 sind sie wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 378 v.H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 365 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf |
| 400 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
§ 8
Haushaltsvermerke
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder Kosten dürfen ohne weiteres geleistet werden, wenn sie haushaltsneutralen Charakter haben. Dies gilt insbesondere für die Abwicklung der inneren Verrechnungen, der kalkulatorischen Kosten, die Verwendung zweckgebundener Spenden, sofern diese aus entsprechenden über- und außerplanmäßigen Einzahlungen resultieren sowie die Verrechnung der Bauhofleistungen.
Alle Personal- und Versorgungsaufwendungen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf der Ebene des gesamten Ergebnishaushalts für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Darüber hinaus können Personalaufwendungen zur Deckung externer Beratungsleistungen im Bereich Finanzen verwendet werden.
Über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Rahmen des § 100 HGO und der Budgetierungsrichtlinie:
Der vorherigen Zustimmung durch die Gemeindevertretung bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die im Ergebnishaushalt den Betrag von 10.000 € - und im Finanzhaushalt von 25.000 € überschreiten, bei Investitionen sobald 10% des Haushaltsansatzes überschritten werden.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnishaushalt mit einem Betrag von über 5.000 € bis zu einem Betrag von 10.000 € und im Finanzhaushalt mit einem Betrag von 5.000 € bis 25.000 € entscheidet der Gemeindevorstand.
Die Gemeindevertretung überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für einen Betrag von bis zu 5.000 € auf die Bürgermeisterin.
Die Gemeindevertretung ist über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die die Bürgermeisterin bzw. der Gemeindevorstand beschlossen hat, nachträglich zu informieren.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die sich aufgrund von Haushaltsausgaberesten ergeben, bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
Villmar, den 24.07.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025;
Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung
I. TENOR
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Haushaltssatzung des Marktfleckens Villmar für das Haushaltsjahr 2025 wird wie folgt erteilt:
| 1. | Die im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 (§ 1 der Haushaltssatzung) festgesetzte Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (Finanzhaushalt) wird gemäß § 97a Nr. 1 HGO in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO genehmigt. |
| 2. | Die Inanspruchnahme des in § 3 der Haushaltssatzung 2025 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von max. 650.000,00 Euro (in Worten: sechshundertfünfzigtausend Euro) wird gemäß § 97a Nr. 3 HGO in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO genehmigt. |
| 3. | Die Inanspruchnahme des in § 2 des Haushaltssatzung 2025 festgesetzten Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) des Finanzhaushaltes wird nur in Höhe von max. 3.301.778,00 Euro (in Worten: drei Millionen dreihunderteintausendsiebenhundertachtundsiebzig Euro) gemäß § 97a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO genehmigt. |
| 4. | Die Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung 2025 festgesetzten Höchstbetrages der Liquiditätskredite in Höhe von max. 3.000.000,00 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) wird gemäß § 97a Nr. 5 HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO genehmigt. |
III. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu veröffentlichen. Die Genehmigung ist im Wortlaut mit in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die aufsichts-behördliche Genehmigung lediglich im Genehmigungstenor ohne die Anmerkungen veröffentlicht wird.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme unter
https://www.marktflecken-villmar.de/fileadmin/villmar/downloads/finanzwesen/haushaltplan2025.pdf
im Internet öffentlich aus.
Villmar, den 25.07.2025