1.
Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Der Marktflecken Villmar ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk Nr. 1 | Villmar, König-Konrad-Halle, König-Konrad-Straße 36 |
| Wahlbezirk Nr. 2 | Villmar, Johann-Christian-Senckenberg-Schule, Ferdinand-Dirichs-Straße |
| Wahlbezirk Nr. 3 | Aumenau, Eichelberghalle, Jahnstr. 16 |
| Wahlbezirk Nr. 4 | Seelbach, Seelbachtalhalle, Bahnhofstraße 16 |
| Wahlbezirk Nr. 5 | Falkenbach, Dorfgemeinschaftshaus, Backhausstraße 2 |
| Wahlbezirk Nr. 6 | Langhecke, Pfarr- und Gemeindezentrum, Kirchstr. 4 |
| Wahlbezirk Nr. 7 | Weyer, Volkshalle, Untergasse 18 |
Die Wahlräume in den Wahlbezirken Villmar I und II, Aumenau, Seelbach, Falkenbach und Weyer sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In der Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 übersandt wird, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
2.
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 18.09. bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Peter-Paul-Str. 30, Zimmer-Nr. 4, Villmar, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eine Auskunftssperre ein-getragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Rathaus, Peter-Paul-Str. 30, Zimmer-Nr. 8, Villmar, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahl- und Stimmrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl und den Abstimmungen im Wahlkreis Nr. 22 - Limburg-Weilburg II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
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| a. | wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben, |
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| b. | wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl und den Abstimmungen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist, |
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| c. | wenn das Wahl- und Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist. |
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebe-hörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und den Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ein Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel für die Landtagswahl und einen amtlichen Stimmzettel für die Volksabstimmungen.
3.1
Die Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
Die Wähler geben
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlunge sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäftes möglich ist.
3.2
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15:30 Uhr im Rathaus, 2. OG, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar zusammen.
4.
Die Wahlberechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht nur einmal und nur persön-lich ausüben.
Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§§ 107a Abs. 1 und 3, 108d Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, indem sich der Wahlraum be-findet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Villmar, den 31.08.2023