Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Tourismus – links der Lahn“, Entwicklungsabschnitt I,
Die Gemeindevertretung des Marktflecken Villmar hat in Ihrer Sitzung am 15.05.2025 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den § 5 und § 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Bebauungsplan „Tourismus – links der Lahn“ als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.
Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 HBO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 Abs. 4 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB).
Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Tourismus – links der Lahn“ Entwicklungsabschnitt I in Kraft.
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Der am 15.05.2025 als Satzung beschlossene Bebauungsplan nebst Begründung, Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung und Zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 10 a BauGB), wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Villmar, König-Konrad-Straße 12, 65606 Villmar, zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Villmar (www. marktflecken-villmar.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) zugänglich gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Tourismus – links der Lahn“ Entwicklungsabschnitt I n der Gemarkung Villmar wurde im Parallelverfahren durchgeführt.
Die Flächennutzungsplanänderung wurde mit Schreiben vom 25.11.2025 durch das Regierungspräsidium Gießen genehmigt.
Die Flächennutzungsplanänderung wurde am 18.12.2025 bekannt gemacht.
Die Gemeinde kann wie folgt kontaktiert werden:
| Telefon: Herr Baby | Telefonnummer: 06482 – 9121-11 |
| E-Mail: Thomas.Baby@villmar.de | Homepage: www.marktflecken-villmar.de |
| Bzw.: https://bauleitplanung.hessen.de | |
Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
| Montag bis Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden.
Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass:
| - | gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB: |
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| Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. |
| - | gemäß § 44 Abs. 4 BauGB: |
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| Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. |
| 1. | Plangebietsabgrenzung Bebauungsplan, (ohne Maßstab). |
Die Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches im Raum, der folgende Flurstücke umfasst: Flur 3, Flurstücke 1 tlw., 5/4 tlw.; Flur 4, Flurstück 34/6; Flur 17, Flurstücke 31 tlw., 36 tlw., 35
2. | Ausschnitt aus der Topographischen Karte (ohne Maßstab) zum Überblick der Lage des Planbereiches. Die Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches. |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die, für die Rechtswirksamkeit maßgebenden, Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Villmar, den 21.01.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Villmar
(Alicia Bokler-Schmidt)
Bürgermeisterin