Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung des Marktflecken Villmar am 13.06.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand
| (1) | Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. |
| (2) | Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe. |
| (3) | Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: |
| 1. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) |
| 2. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
| 3. | Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 25.000 im Einzelfall, |
| 4. | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 25.000 im Einzelfall, |
| 5. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 40.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, |
| 6. | Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 25.000 im Einzelfall, |
| 7. | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen zeitlich befristeten schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragsumme von EURO 40.000 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, |
| 8. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen bis zu einem Betrag von EURO 25.000 im Einzelfall, |
| 9. | Entscheidung über die Benennung neue Straßen, Wege und Plätze in gemeindlichem Eigentum unter Benehmen ortsansässigen Mandatsträger. Die Umbenennung von Straßen in privater Hand verbleibt in der Zuständigkeit der Gemeindevertretung. |
| (4) | Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. |
| (5) | Die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO verbleibt beim Gemeindevorstand. |
§ 2 Ausschüsse
| (1) | Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: | |
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| 1. | Haupt- und Finanzausschuss: HFA |
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| 2. | Bau- und Umweltausschuss: BUA |
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| 3. | Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales: KSS |
| (2) | Der Haupt- und Finanzausschuss hat 9 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. | |
| (3) | Der Bau- und Umweltausschuss hat 9 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. | |
| (4) | Der Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales hat 6 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. | |
§ 3 Gemeindevertretung
| (1) | Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 31 festgelegt. |
| (2) | Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 2 festgelegt. |
§ 4 Gemeindevorstand
| (1) | Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. |
| (2) | Die Zahl der Beigeordneten beträgt 11. Diese üben ihr Amt ehrenamtlich aus. |
§ 5 Film- und Tonaufnahmen
In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und Ausschüsse sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.
§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Gemeinde Villmar unter www.villmar.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zudem wird die Gemeinde im Villmarer Bote im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet. |
| (2) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. |
| (3) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in 65606 Villmar, Ortsteil Villmar, Peter-Paul-Straße 30 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. |
| (4) | Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in 65606 Villmar, Ortsteil Villmar, Peter-Paul-Straße 30 (Gebäude) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. |
| (5) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. |
§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
| (1) | Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. | ||
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: | ||
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| - | Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung | |
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| = | Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung |
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| - | Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter | |
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| = | Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter |
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| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister | |
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| = | Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
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| - | Beigeordnete oder Beigeordneter | |
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| = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter | |
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| - | Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher | |
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| = | Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher |
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| - | Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte | |
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| = | Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-" |
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| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. | ||
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. | ||
| (4) | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | ||
§ 10 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Hauptsatzung in Form des 9. Nachtrages vom 17.12.2013 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Marktflecken Villmar, den 23.09.2024