Aufgrund der §§ 1, 4-6 und 8-13 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302) und der §§ 1-5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) sowie der §§ 1, 2, 80 des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430), hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Villmar am 13.06.2024 folgende Satzung über die Unterbringung von Wohnungslosen beschlossen:
§ 1 Zweckbestimmung
Diese Satzung regelt die Unterbringung von Wohnungslosen in zu diesem Zweck von der Gemeinde Villmar angemieteten oder sonst zur Verfügung gestellten Räume, die aufgrund ordnungsbehördlicher Anordnung dort eingewiesen sind.
§ 2 Begriffsbestimmung
| (1) | Wohnungslos im Sinne dieser Satzung ist | |
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| 1. | jede Person, die aktuell ohne Unterkunft ist; |
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| 2. | jede Person, der der Verlust ihrer ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht; |
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| 3. | jede Person, deren Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor Witterung bietet, oder die Benutzung der Unterkunft mit Gefahren verbunden ist, wenn die Person dabei nach ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sowie aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst und ihren engsten Angehörigen mit denen sie gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen; |
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| 4. | jede Person im Sinne der Ziffern 1 bis 3, die eine Wohnungslosigkeit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gefahrenabwehrbehörde der Gemeinde Villmar gegenüber anzeigt. |
| (2) | Als Wohnungslosenunterkunft werden in dieser Satzung zu dem Zweck der Unterbringung von Wohnungslosen von der Gemeinde angemietete oder sonst zur Verfügung gestellte Räume bezeichnet. | |
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
| (1) | Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem in der Einweisungsverfügung festgelegten Zeitpunkt. | |
| (2) | Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch Ablauf der Befristung der Einweisung oder durch schriftliche Verfügung der Gemeinde Villmar oder bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung. Bei Zuwiderhandlungen kann die eingewiesene Person zwangsgeräumt werden. Eingewiesene Personen können die Nutzung der Unterkunft jederzeit aufgeben. Sie sollen dies der Gemeinde Villmar vorher anzeigen. | |
| (3) | Soweit die Benutzung der Wohnungslosenunterkunft über den für die Beendigung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhält- nisses liegen insbesondere dann vor, wenn | |
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| 1. | die eingewiesene Person sich eine andere, nicht nur vorübergehende Unterkunft verschafft hat |
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| 2. | die eingewiesene Person gegen Auflagen der Einweisungsverfügung, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Hausordnung verstößt oder |
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| 3. | die eingewiesene Person ihren Zahlungsverpflichtungen auf Grundlage dieser Satzung nicht nachkommt. |
§ 4 Benutzungsverhältnis
| (1) | Wohnungslose Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in die Wohnungslosenunterkunft eingewiesen. Die Einweisung und der Bezug der entsprechenden Unterkunft begründen ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. |
| (2) | Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Wohnungslosenunterkunft besteht nicht. Eine wohnungslose Person kann jederzeit in einen anderen Raum oder eine andere Wohnungslosenunterkunft verlegt werden. Sie hat keinen Anspruch auf alleinige Nutzung eines Raums. Eine Gruppenunterkunft ist möglich. |
| (3) | Mit der Einweisung und Aufnahme in eine Wohnungslosenunterkunft ist jede wohnungslose Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. |
| (4) | Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden. |
§ 5 Gebühren
| (1) | Die Gemeinde Villmar erhebt zur Deckung der Kosten Gebühren für die Nutzung der für diesen Zweck angemieteten oder sonst zur Verfügung gestellten Räume. |
| (2) | Gebührenpflichtig ist jede aufgrund einer Einweisung in die für diesen Zweck angemieteten oder sonst zur Verfügung gestellten Räume eingewiesene Person. |
| (3) | Personen, die eine Räumlichkeit im Sinne des Abs. 2 gemeinsam nutzen, haften als Gesamtschuldner. |
| (4) | Die Benutzungsgebühren der für diesen Zweck angemieteten oder sonst zur Verfügung gestellten Räumer entsprechen den tatsächlich entstandenen Kosten, die abhängig vom jeweiligen Standort sind. |
| (5) | Die Zahlungspflicht entsteht mit dem ersten Tag der Einweisung in die für diesen Zweck angemieteten oder sonst zur Verfügung gestellten Räume und endet mit dem Tag der Räumung. Die Gebühr ist jeweils zum Ersten des Folgemonats fällig. Abschlagszahlungen können erhoben werden. Vorauszahlungen sind sofort fällig. |
| (6) | Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und richtet sich nach der genutzten Fläche. |
§ 6 Benutzungsordnung
| (1) | Es gilt die in der jeweiligen Unterkunft geltende Hausordnung. | |
| (2) | Es ist verboten, | |
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| 1. | in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch); |
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| 2. | die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen. |
| (3) | Die eingewiesenen Personen sind verpflichtet, selbst alles zu tun, um ihre Wohnungslosigkeit zu beseitigen. | |
| (4) | Sie sind weiterhin verpflichtet, sich so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. | |
| (5) | Die Benutzer der Wohnungslosenunterkunft haften für alle von Ihnen vorsätzlich oder auch fahrlässig verursachten Schäden. | |
§ 7 Räumung der Unterkunft
| (1) | Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Wohnungslosenunterkunft besteht nicht. Die wohnungslose Person kann jederzeit aus der Unterkunft herausgenommen werden, wenn eine Umsetzung aus sachlichem Grund erforderlich wird oder ein Fall von Wohnungslosigkeit nicht mehr vorliegt. |
| (2) | Eingewiesene Personen, die nach Beendigung der Einweisung eine ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nicht beziehen, können von der Gefahrenabwehrbehörde des Marktfleckens Villmar aus der Wohnungslosenunterkunft - auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - entfernt werden. |
| (3) | Das Gleiche gilt für eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Wohnungslosigkeit führten, in der Weise geändert haben, dass sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen können und sich - ggf. mithilfe Dritter - in angemessener Weise um eine andere Unterkunft bemühen können. |
| (4) | Die Kosten eines durch den Marktflecken beauftragten Dritten für die Räumung und die Wiederherstellung der Räumlichkeiten sind durch die eingewiesene Person zu erstatten. |
§ 8 Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung kann gemäß § 5 Abs. 2 HGO in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602) in der geltenden Fassung eine Geldbuße von bis zu 1.000,00 € festgesetzt werden. Die Bestimmungen des HessVwVG gelten außerdem.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung trifft am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Marktflecken Villmar, den 23.09.2024