Aktuell wird wieder vermehrt festgestellt, dass Bäume, Hecken oder Sträucher und Unkraut von Privatgrundstücken im Laufe der Zeit in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen. Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert werden. Besonders gefährlich ist es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden.
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Straßengesetzes sowie der Straßenreinigungssatzung des Marktfleckens Villmar sind die Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten oder unbebauten Grundstücke zur Straßenreinigung verpflichtet.
Gleiches gilt für die Beseitigung des von ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum überhängenden oder herausragenden Bewuchses. Dieser ist zu beseitigen bzw. bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist der Rückschnitt grundsätzlich so vorzunehmen, dass die vorgegebenen Maße des Lichtraumprofils (Gehwege: 2,50 m lichte Höhe, Kfz-Verkehr: 4,50 m lichte Höhe) eingehalten werden, um den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr zu ermöglichen.