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Villmarer Bote
Ausgabe 48/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters des Marktfleckens Villmar

I. Allgemeine Hinweise

Die Amtszeit des Bürgermeisters des Marktfleckens Villmar endet am 30.06.2024.

Nach § 39 Abs. 1a Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Gemeindevertretung hat zum Wahltag den 03. März 2024 bestimmt.

Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Bewerberin oder keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag den 17. März 2024, eine Stichwahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang am 03. März 2024 die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Gewählt ist, wer von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmzahl erhalten hat. Bei der Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los. Nimmt nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist sie oder er gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten die gesetzlichen Regelungen:

  • Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. I S. 90,93)
  • Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (GVBI. S. 871)
  • Kommunalwahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2000 (GVBI. I S. 198, 233) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBI. S. 367).

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV). Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung nach den Sätzen der o.g. Verordnung gewährt.

Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1, Grundgesetz und alle übrigen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Nicht gewählt werden kann, wer infolge Richterspruchs nach § 31 HGO das Wahlrecht nicht besitzt oder gemäß § 32 Absatz 2 HGO die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich gemäß § 107b Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches strafbar.

Der Marktflecken Villmar hat 6.844 (Stand: 31. Dezember 2022) Einwohnerinnen und Einwohner.

Die Gemeindevertretung des Marktfleckens Villmar besteht zurzeit aus folgender Sitzverteilung: SPD 11, CDU 12, Bündnis 90/Die Grünen 3, UFBL 5.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 66 Kommunalwahlordnung (KWO) wird hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar am 03. März 2024 aufgefordert.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 und 45 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO).

1. Wahlvorschlagsrecht (§ 10 i. V. m. § 45 KWG) - Auszug -

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 11 i. V. m. § 45 KWG)

- Auszug -

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name

muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt deren oder dessen Familiennamen als Kennwort.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Sie bzw. er ist im Wahlvorschlag mit folgenden Angaben zu benennen:

-

Familienname

-

Rufname

-

Beruf oder Stand

-

Tag der Geburt

-

Geburtsort

-

Anschrift (Hauptwohnung)

Zusätzlich kann für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist. Weißt eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der gemeindliche Hauptwohnsitz, die Gemeinde als Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem oder einer Abgeordneten bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens 62 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

3. Aufstellung der Wahlvorschläge (§ 12 i. V. m. § 45 KWG) -Auszug-

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder

Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 KWG beachtet wurden. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern

Für die Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Partei- bzw. Wählergruppenbewerberinnen oder -bewerbern nicht. D.h. eine Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber gewählt wird sowie Niederschrift über die Versammlung sind nicht erforderlich.

III. Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 13 KWG)

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum Freitag den 22. Dezember 2023, 18:00 Uhr schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter einzureichen; sie sollten jedoch nach Möglichkeit so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • eine Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, mit der sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber zustimmen,
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberin und Bewerber die Voraussetzungen zur Wählbarkeit erfüllen,
  • die Niederschrift gemäß § 12 Abs. 3 KWG (nicht bei Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern),
  • gegebenenfalls Namen, Vornamen und Anschrift der unter II. Punkt 2 im letzten Abschnitt genannten Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern der Wahlvorschläge sowie die Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauenspersonen zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können ihren Wahlvorschlag ebenfalls bis zur Zulassung zurückziehen.

Mit der verwaltungsmäßigen Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl beauftragt ist das

Wahlamt des Marktfleckens Villmar

Peter-Paul-Straße 30

65606 Villmar

Telefon: 06482/9121-36

Telefax: 06482/9121-99

E-Mail: wahlen@villmar.de

Internet: Startseite: Marktflecken Villmar (marktflecken-villmar.de)

Das Wahlamt steht allen Wahlberechtigten, Wahlvorschlagsträgern sowie Bewerberinnen und Bewerbern mit Auskünften über die wahlgesetzlichen Bestimmungen montags, dienstags, mittwochs und donnerstags zwischen 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, freitags zwischen 08:00 bis 12:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Verfügung. Dort sind auch für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen amtlichen Vordrucke erhältlich.

Villmar, 22.11.2023

gez. Peer Schmidt
Gemeindewahlleiter