In den kommenden Tagen und Wochen ist mit winterlicher Witterung zu rechnen. Deshalb möchten wir alle Grundstückseigentümer und -besitzer des Marktfleckens auf ihre Verpflichtungen hinweisen und einige wichtige Informationen für die Winterzeit geben.
Während der Wintermonate sind alle Eigentümer von durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücken gemäß der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung des Marktfleckens Villmar verpflichtet, Eis- und Schneeglätte zu beseitigen. Die geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass ein durchgehend benutzbarer Gehweg gewährleistet ist.
Zugänge zur Fahrbahn sowie zum Grundstückseingang sind rechtzeitig und ausreichend abzustreuen, dass nach allgemeiner Erfahrung keine Gefahr entsteht. Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite, Überwege und sonstige Straßenteile in einer Breite von zwei Metern abzustumpfen.
Als Streumittel sollen vor allem Sand, Splitt oder ähnliche abstumpfende Materialien genutzt werden. Salz darf nur in geringen Mengen eingesetzt werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt täglich von 07:00 bis 20:00 Uhr und ist bei Schneefall unverzüglich durchzuführen. Verstöße können gemäß der Straßenreinigungssatzung mit einer Geldbuße geahndet werden.
Um während der Wintermonate einen reibungslosen Räum- und Streudienst – insbesondere an Gefällstrecken – sicherzustellen, werden alle Fahrzeughalter gebeten, ihre Fahrzeuge möglichst nicht an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abzustellen, sondern nach Möglichkeit die Stellplätze auf dem eigenen Grundstück zu nutzen.
Um Frostschäden an Wasserzählern zu vermeiden, werden alle Grundstückseigentümer und -besitzer gebeten, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.