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Villmarer Bote
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderungen und Senioren des Markflecken Villmar

Auf Grundlage der §§ 5 und 51, Ziff.6, der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI.I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBL. S. 915) hat die Gemeindevertretung des Marktflecken Villmar in ihrer Sitzung am 15. September 2022 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Zielsetzung und Name

1.

Um die Belange der Menschen mit Behinderungen und Senioren stärker in das öffentliche Bewusstsein zu rücken, bei den Entscheidungen der kommunalen Gremien angemessen zu berücksichtigen und so die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, richtet der Marktflecken Villmar einen Beirat ein.

2.

Laut Hessischem Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG), § 2 gilt:

„Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

3.

Senioren im Sinne dieser Satzung sind alle Menschen ab dem vollendeten 70. Lebensjahr.

4.

Der Beirat trägt die Bezeichnung „Beirat für Menschen mit Behinderungen und Senioren des Marktflecken Villmars“.

§ 2

Aufgaben und Befugnisse

1.

Der Beirat hat die Aufgabe, die Belange der Menschen mit Behinderungen und die Senioren in der Gemeinde Villmar zu vertreten. Die Vertretung erfolgt gegenüber den Gremien des Marktfleckens Villmar und gegenüber allen Institutionen, die mit Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Förderung, Selbstbestimmung und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft befasst sind.

Der Beirat unterstützt die Gremien der Gemeinde Villmar bei der Umsetzung der Ziele, die sich aus dem HessBGG ergeben und wirkt insbesondere in folgenden Angelegenheiten mit:

-

Gestaltung einer barrierefreien Umwelt (räumliche Barrieren und Kommunikationsbarrieren)

-

Bauliche Gestaltung und technische Ausstattung gemeindlicher Liegenschaften, die öffentlich zugänglich sind

-

Barrierefreie Gestaltung der öffentlichen Verkehrsräume sowie der Freizeitstätten und Anlagen,

-

Planungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs,

-

Unterstützung bei der Vermittlung behindertengerechter Wohnungen und Beratung über Fördermöglichkeiten

-

Integration behinderter Menschen in Kindergärten, Schulen und Beruf

-

Beratungen von Menschen mit Behinderungen und Senioren, sowie deren Angehörigen in Angelegenheiten, die zum Aufgabenfeld des Beirats gehören.

-

Vernetzung mit anderen Behinderten-Beiräten auf kommunaler- und Kreis-Ebene.

2.

Der Gemeindevorstand unterrichtet den Beirat für Menschen mit Behinderungen und Senioren über wesentliche Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist und hört den Beirat zu den Themen an, die die Belange der Menschen mit Behinderungen und die der Senioren in besonderem Maße betreffen.

Die Stellungnahme des Beirates erfolgt schriftlich. Sie fließt in die Vorlagen für die zur Entscheidung aufgerufenen Gremien ein, in diesen Gremien kann dem/der Vorsitzende/n oder einem/er Vertreter/in des Beirates zu diesen Themen Rederecht gewährt werden.

3.

Der Beirat erstattet der Gemeindevertretung mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Arbeit. Der/die Vorsitzende erhält in der Gemeindevertretung einmal jährlich ein Rederecht dazu.

§ 3

Bildung und Zusammensetzung

1.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Beirats für Menschen mit Behinderungen und Senioren werden von sozial engagierten Organisationen und Vereinen vorgeschlagen. Der Beirat wird jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung durch diese bestätigt.

2.

Er setzt sich zusammen aus:

-

dem/der Bürgermeister/in des Marktfleckens Villmars

-

benannten Vertretern von in Villmar ansässigen sozial engagierten Vereinen und Verbänden

-

sowie weiteren interessierten Menschen mit Wohnsitz in Villmar.

Die Mehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats sollten Menschen mit Behinderungen oder Senioren sein.

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen und Senioren sollte eine ungerade Anzahl von max. 13 Mitgliedern umfassen.

3.

Dem Beirat für Menschen mit Behinderungen und Senioren ist die Möglichkeit eingeräumt, durch einfachen Beschluss sachkundige Menschen zur Beratung hinzuziehen, wenn ihm das sachdienlich erscheint.

§ 4

Vorsitz und Geschäftsführung

1.

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen und Senioren wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gemäß § 55 HGO.

2.

Der/Die Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen und ist Ansprechpartner für die Verwaltung. Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Beirats und wird dabei von der Verwaltung unterstützt.

3.

Soweit sich der Beirat keine Geschäftsordnung gibt, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Villmar. Die Geschäftsordnung ist durch die Gemeindevertretung zu genehmigen.

§ 5

Entschädigung und Kosten

1.

Die Tätigkeit des Beirates ist ehrenamtlich. Es gelten die Bestimmungen der HGO sowie die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger in der Gemeinde Villmar.

2.

Die für die Tätigkeit des Beirats erforderlichen Mittel werden im Rahmen des Haushaltplanes der Gemeinde Villmar bereitgestellt.

§ 6

Sitzungen

1.

Die Sitzungen des Beirates für Menschen mit Behinderungen und Senioren sind öffentlich. Ort, Zeit und die Tagesordnungspunkte werden öffentlich bekannt gemacht, hierfür ist das gemeindliche Nachrichtenblatt „Villmarer Bote“ und die Homepage des Marktfleckens zu nutzen.

2.

Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, zusammen.

§ 7

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Villmar, den 22.12.2022

Matthias Rubröder
Bürgermeister