Titel Logo
Villmarer Bote
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bauleitplanung der Gemeinde Villmar

Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Weyerer Kreuz“ im Ortsteil Villmar

- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 (5) BauGB -

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Villmar in ihrer Sitzung am 26.10.2023 beschlossene

Änderung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich

des Bebauungsplans „Weyerer Kreuz“

im Ortsteil Villmar ist gemäß § 6 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Giessen) zur Genehmigung vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 11.12.2023 hat das Regierungspräsidium Giessen die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Villmar gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Gem. § 6 (5) BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Villmar vom 21.12.1989, zuletzt geändert am 28.11.2013, wird mit dieser Bekanntmachung der geänderte Flächennutzungsplan der Gemeinde Villmar rechtswirksam.

Der geänderte Flächennutzungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Villmar, Bauamt, König-Konrad-Straße 12, 65606 Villmar gem. § 6 (6) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.

Villmar, den 14.12.2023

Rubröder
Bürgermeister