hier: Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gem. § 10 BauGB
Die Gemeindevertretung des Marktflecken Villmar hat in Ihrer Sitzung am 26.10.2023 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Gartengebiet Müllerstück“ für die Grundstücke Flurstücksnummer 179 und 180 der Flur 1 als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.
Die am 26.10.2023 beschlossene Teilaufhebung des Bebauungsplans nebst Begründung mit Bericht zu Umweltauswirkungen und Zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Aufhebung des Bebauungsplans nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 10 Abs. 4 BauGB) wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden im Bauamt des Marktfleckens Villmar, König-Konrad-Straße 12, 65606 Villmar zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Einsichtnahme in den Bebauungsplan besteht:
| Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
| Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Kontaktdaten sind:
| Telefon: | 06482 - 607711 bzw. - 607710 |
| E-Mail: | fabian.buchhofer@villmar.de |
| Homepage: | www.marktflecken-villmar.de und im zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen: https://bauleitplanung.hessen.de |
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die Teilaufhebung des Bebauungsplans auf der Internetseite der Gemeinde Villmar (http://www.marktflecken-villmar.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) zugänglich gemacht.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass:
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden. |
Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf folgendes hingewiesen:
| - | dass, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB: |
| Der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 und 42 bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. |
| - | dass, gemäß § 44 Abs. 4 BauGB: |
| Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. |
| Plangebietsabgrenzung Teilaufhebung des Bebauungsplans (ohne Maßstab). | |
| Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches. |
| 2. | Ausschnitt aus der Topographischen Karte zum Überblick der Lage des Planbereiches (ohne Maßstab) |
| Die Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches. |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Gartengebiet Müllerstück“ für die Grundstücke Flurstücksnummer 179 und 180 der Flur 1 Ortsteil Seelbach in Kraft.
Villmar, den 14.12.2023