Titel Logo
Villmarer Bote
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bauleitplanung des Marktfleckens Villmar

Gemarkung Villmar

Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Tourismus – links der Lahn“, Entwicklungsabschnitt I,

Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gem. § 6 BauGB

Das Regierungspräsidium Gießen hat die, von der Gemeindevertretung des Marktflecken Villmar am 15.05.2025 in öffentlicher Sitzung festgestellte Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Tourismus – links der Lahn“ mit Schreiben vom 25.11.2025 gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht.

Die Planunterlagen zur Flächennutzungsplanänderung einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, werden während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Villmar, König-Konrad-Straße 12, 65606 Villmar, zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Ergänzend wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB die Flächennutzungsplanänderung (Planzeichnungen nebst Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung) auf der Internetseite der Gemeinde Villmar (www.marktflecken-villmar.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.

Die Gemeinde kann wie folgt kontaktiert werden:

Telefon:

Herr Baby Telefonnummer: 06482 – 9121-11

E-Mail:

Thomas.Baby@villmar.de

Homepage: www.marktflecken-villmar.de

Bzw.:

https://bauleitplanung.hessen.de

Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:

Montag bis Donnerstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag

von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden.

1.

Plangebietsabgrenzung der Flächennutzungsplanänderung „Tourismus – links der Lahn“ (ohne Maßstab). Die Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches im Raum.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Flächennutzungsplanänderungen mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Tourismus – links der Lahn“ wird mit dieser Bekanntmachung gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wirksam.

Villmar, den 17.12.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Villmar

(Alicia Bokler-Schmidt)
Bürgermeisterin