Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Auflösung des
Zweckverbandes „Sparkasse Germersheim-Kandel“
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Sparkasse Germersheim-Kandel“ hat in der Sitzung vom 04.12.2020 gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz 1982, S. 476, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), die Auflösung des Zweckverbandes „Sparkasse Germersheim-Kandel“ mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständigen Errichtungsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KomZG bestätigt mit der Maßgabe, dass die Auflösung des Zweckverbandes „Sparkasse Germersheim-Kandel“ zum
31.12.2020
wirksam wird.
Hinweis: Gemäß § 11 Abs. 4 KomZG gilt der Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit und solange der Zweck der Abwicklung es erfordert (gesetzliche Fiktion).