Wir weisen darauf hin, dass in diesem Jahr für folgende städtische Steuern und Abgaben keine Abgabenbescheide zugestellt werden:
| - | Grundsteuer A und B, Kirchensteuer und Landwirtschaftskammerbeitrag |
| - | Hundesteuer |
Die Fortgeltung der ergangenen Bescheide wird hiermit bestimmt. Nur diejenigen Abgabenpflichtigen, bei denen sich Änderungen ab 2023 gegenüber den ergangenen Bescheiden ergeben, erhalten neue Abgabenbescheide. Alle übrigen Abgabenschuldner können sich an die zuletzt ergangenen Bescheide halten, auf welchen zu ersehen ist, wie hoch die gesamte Jahresschuld und die einzelnen Raten sind.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die geschuldeten Beiträge zum jeweiligen Fälligkeitstag an die Stadtkasse Germersheim überwiesen werden müssen.
Sollten Sie ein SEPA-Mandat erteilt haben, ist nichts zu veranlassen, da die Stadtkasse die einzelnen Beträge zu den Fälligkeitsterminen abbuchen wird.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Germersheim einzulegen.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Germersheim, Kolpingplatz 3, 76726 Germersheim |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: sv-ger@poststelle.rlp.de erhoben werden. |
Die Rechtsbehelfsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, eingelegt wird. Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Steuern nicht aufgehalten.