Der Stadtrat hat auf Grund der § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), am 13.12.2023 folgende Nachtragsaushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, Kreisverwaltung Germersheim, vom 20.12.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden (alle Beträge in Euro):
| 2. Nachtragshaushaltsplan/-satzung 2023 | ||
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| Beträge in € |
| 2023 | 2022 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| - der Gesamtbetrag der Erträge auf | 61.847.022 | 37.488.533 |
| - der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 61.598.836 | 55.915.143 |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 248.186 | -18.426.610 |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 2.484.882 | -17.638.649 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.083.900 | 4.957.650 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 17.393.500 | 19.319.000 |
| Saldo Ein- und Auszahlungen Investitionstätigkeit | -12.309.600 | -14.361.350 |
| Saldo Ein- und Auszahlungen Finanzierungstätigkeit | 3.941.550 | 30.558.560 |
unverändert
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 8.000.000 Euro.
Unverändert
Im Übrigen bleibt die Haushaltssatzung vom 15.12.2022, sowie die 1. Nachtragshaushaltssatzung vom 22.06.2023 hinsichtlich ihrer Festzetzungen für das Haushaltsjahr 2023 unverändert.
Die 2. Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweise:
Die 2. Nachtragshaushaltssatzung 2023 wird hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GemO i.Vm. § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 98 i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO liegt die 2. Nachtragshaushaltssatzung und der 2. Nachtragshaushaltsplan 2023 in der Zeit vom 05.01.2024 bis einschließlich 15.01.2024 im Stadthaus, Kolpingplatz 3, Zimmer 305, während der folgenden Dienststunden öffentlich aus:
Montag bis Mittwoch 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 16.00 Uhr,
Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 18.00 Uhr,
Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | das Vorliegen von Ausschließungsgründen (§ 22 Abs. 1 GemO) |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) |
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der eine solche Rechtsverletzung begründen soll, gegenüber der Stadtverwaltung schriftlich geltend gemacht wird.