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Germersheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Germersheim: Bebauungsplan Nr. 11 "Bereich Hauptschule“, 1. Einfache Änderung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses; Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Der Rat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 07.03.2024 den Bebauungsplan Nr. 11 „Bereich Hauptschule“, 1. Einfache Änderung als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im hier abgebildeten Lageplan dargestellt.

Hiermit wird der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 des BauGB i. V. mit § 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim durch Abdruck im Stadtanzeiger vom 22.03.2024 bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wird bei der Stadtverwaltung Germersheim -Bauabteilung-, Stadthaus Kolpingplatz 3, Zimmer 202 (II.OG) während der Geschäftsstunden

Montag – Mittwoch:

8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 16.00 Uhr

Donnerstag:

8.30 bis 12.00 Uhr, 13.45 bis 18.00 Uhr

Freitag:

8.30 bis 12.30 Uhr

auf Dauer zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des BauGB i. d. aktuellen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan -§§ 39 – 42 BauGB- und über das Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Germersheim, den 14.03.2024
Stadtverwaltung
gez. Dr. Sascha Hofmann
Erster Beigeordneter